Schwerbehinderung

Mann mit Prothese im städtischen Umfeld
© primipil | stock.adobe.com

Den Menschen nah - Hilfe für Menschen mit Behinderung

Das Feststellen der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen gehört zu unseren Hauptaufgaben. Statistisch gesehen nehmen 16 Prozent der Brandenburger unsere Dienstleistung in Anspruch.

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Den Menschen nah - Hilfe für Menschen mit Behinderung

Das Feststellen der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen gehört zu unseren Hauptaufgaben. Statistisch gesehen nehmen 16 Prozent der Brandenburger unsere Dienstleistung in Anspruch.

  • Allgemeines zum Feststellungsverfahren

    Die Grundlage für das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht bildet das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

    Hier insbesondere § 2, §§ 151 ff. und §§ 228 ff. SGB IX.

    Die Bewertung der Gesundheitsstörungen richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die rechtliche Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung.

    Die Grundlage für das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht bildet das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

    Hier insbesondere § 2, §§ 151 ff. und §§ 228 ff. SGB IX.

    Die Bewertung der Gesundheitsstörungen richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die rechtliche Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung.

  • Antragstellung

    Das Feststellungsverfahren nach dem Scherbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag / Änderungsantrag hin, den Sie gern auch online stellen können.

    Das Feststellungsverfahren nach dem Scherbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag / Änderungsantrag hin, den Sie gern auch online stellen können.

  • Mitwirkung / Verfahren

    Sehr hilfreich ist es, wenn Sie Ihrem Antrag möglichst viele aktuelle (nicht älter als 2 Jahre) und aussagekräftige Befunde und Berichte in Kopie (Unterlagen werden nach elektronischer Erfassung vernichtet) beifügen.

    Die niedergelassenen Ärzte sind gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, ihren Patienten Kopien der ärztlichen Unterlagen herauszugeben; lediglich Kopierkosten sind vom Patienten zu tragen.

    Sie ersparen uns damit Rückfragen und eine zeitaufwendige Sachverhaltsaufklärung.

    Sofern die Angaben und Unterlagen für eine Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes nicht ausreichen, wird das Landesamt für Soziales und Versorgung mit Ihrer Einwilligung bei den von Ihnen angegebenen Ärztinnen, Ärzten und/oder medizinischen Einrichtungen Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand einholen und die dort vorliegenden Unterlagen beiziehen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn dies die Bearbeitungszeit verlängert.

    Sehr hilfreich ist es, wenn Sie Ihrem Antrag möglichst viele aktuelle (nicht älter als 2 Jahre) und aussagekräftige Befunde und Berichte in Kopie (Unterlagen werden nach elektronischer Erfassung vernichtet) beifügen.

    Die niedergelassenen Ärzte sind gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, ihren Patienten Kopien der ärztlichen Unterlagen herauszugeben; lediglich Kopierkosten sind vom Patienten zu tragen.

    Sie ersparen uns damit Rückfragen und eine zeitaufwendige Sachverhaltsaufklärung.

    Sofern die Angaben und Unterlagen für eine Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes nicht ausreichen, wird das Landesamt für Soziales und Versorgung mit Ihrer Einwilligung bei den von Ihnen angegebenen Ärztinnen, Ärzten und/oder medizinischen Einrichtungen Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand einholen und die dort vorliegenden Unterlagen beiziehen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn dies die Bearbeitungszeit verlängert.

  • Online-Abfrage des Bearbeitungsstandes

    Wir bieten Ihnen über eine Online-Abfrage Auskunft zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrages.

    Von zu Hause aus können Sie jederzeit, unabhängig von den Sprechzeiten des LASV, den Be­ar­bei­tungs­stand an Ihrem Computer einsehen. Wichtig ist, dass Sie uns vorab Ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt ha­ben und ein Antrag mit einem Aktenzeichen vorliegt.

    Wir bieten Ihnen über eine Online-Abfrage Auskunft zum aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Antrages.

    Von zu Hause aus können Sie jederzeit, unabhängig von den Sprechzeiten des LASV, den Be­ar­bei­tungs­stand an Ihrem Computer einsehen. Wichtig ist, dass Sie uns vorab Ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt ha­ben und ein Antrag mit einem Aktenzeichen vorliegt.

  • Leistungen

    Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erfolgt

    • die Feststellung einer Behinderung,
    • die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB),
    • die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen,
    • die Feststellung bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

    Schwerbehinderten Menschen mit Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr  kann ein Beiblatt mit unentgeltlicher bzw. mit entgeltlicher Wertmarke ausgestellt werden.

    Bei Kostenbeteiligung ist für eine Wertmarke mit Gültigkeit von einem Jahr ein Betrag von 91 €, mit Gültigkeit von einem halben Jahr 46 € zu entrichten.

    Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erfolgt

    • die Feststellung einer Behinderung,
    • die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB),
    • die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen,
    • die Feststellung bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

    Schwerbehinderten Menschen mit Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr  kann ein Beiblatt mit unentgeltlicher bzw. mit entgeltlicher Wertmarke ausgestellt werden.

    Bei Kostenbeteiligung ist für eine Wertmarke mit Gültigkeit von einem Jahr ein Betrag von 91 €, mit Gültigkeit von einem halben Jahr 46 € zu entrichten.

  • Folgeleistungen (Nachteilsausgleiche)

    Rechte und Nachteilsausgleiche:

    Rechte und Nachteilsausgleiche:

    Darüber hinaus können bei Feststellung von Merkzeichen entsprechende Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

    Darüber hinaus können bei Feststellung von Merkzeichen entsprechende Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.