Untersagung des Einstellens und des Ausbildens

Ältere Person mit Schutzbrille erläutert jüngerer Person mit Schutzbrille an einer Maschine deren Funktionsweise.
© stock.adobe.com

Der Schutz und das Wohl der Lehrlinge und Auszubildenden sind ebenso wie die fachliche Qualität der Ausbildung unabdingbare Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Berufsbildung. Dazu gehört, dass die Ausbildungsstätte für die vorgesehene Ausbildung geeignet sein muss.

Ältere Person mit Schutzbrille erläutert jüngerer Person mit Schutzbrille an einer Maschine deren Funktionsweise.
© stock.adobe.com

Der Schutz und das Wohl der Lehrlinge und Auszubildenden sind ebenso wie die fachliche Qualität der Ausbildung unabdingbare Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Berufsbildung. Dazu gehört, dass die Ausbildungsstätte für die vorgesehene Ausbildung geeignet sein muss.

  • Weiterführende Informationen

    Ebenso ist erforderlich, dass der Betreiber der Ausbildungsstätte sowie die mit der Ausbildung beauftragten Ausbilder sowohl persönlich, als auch fachlich geeignet sein müssen. Mit Erwerb der Meisterqualifikation wird vorausgesetzt, dass sowohl diese Eignungen als auch die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt.

    Das Landesamt für Soziales und Versorgung als zuständige Behörde kann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 BBiG oder nach § 21 HwO – also die Eignung der Ausbildungsstätte – nicht oder nicht mehr vorliegen.

    Sowohl nach § 33 Abs. 2 BBiG, als auch nach § 24 HwO muss das LASV als zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die persönliche und fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegen.

    Ebenso ist erforderlich, dass der Betreiber der Ausbildungsstätte sowie die mit der Ausbildung beauftragten Ausbilder sowohl persönlich, als auch fachlich geeignet sein müssen. Mit Erwerb der Meisterqualifikation wird vorausgesetzt, dass sowohl diese Eignungen als auch die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt.

    Das Landesamt für Soziales und Versorgung als zuständige Behörde kann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 BBiG oder nach § 21 HwO – also die Eignung der Ausbildungsstätte – nicht oder nicht mehr vorliegen.

    Sowohl nach § 33 Abs. 2 BBiG, als auch nach § 24 HwO muss das LASV als zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die persönliche und fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegen.