Widerrufliche Zuerkennung
Wenn Sie gemäß der Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerkerordnung – HwO) bzw. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ausbilden möchten ohne über die in § 22b Abs. 2, 3 und 4 HwO bzw. in § 30 Abs. 2, 4 oder 5 BBiG aufgeführten Voraussetzungen zu verfügen, müssen Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen.
Wenn Sie gemäß der Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerkerordnung – HwO) bzw. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ausbilden möchten ohne über die in § 22b Abs. 2, 3 und 4 HwO bzw. in § 30 Abs. 2, 4 oder 5 BBiG aufgeführten Voraussetzungen zu verfügen, müssen Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen.
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Weiterführende Informationen
Die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung berechtigt Sie dann zur Ausbildung. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
Die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung berechtigt Sie dann zur Ausbildung. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
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Anträge/Formulare