Fragen und Antworten zum Betreuungswesen

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
© stock.adobe.com

Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Betreuungsverfahren und zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge.

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Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Betreuungsverfahren und zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge.

Allgemeines

  • Was ist eine rechtliche Betreuung?

    Menschen, die aufgrund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Erkrankung bzw. Behinderung in der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten beeinträchtigt sind, können durch das Betreuungsgericht zur Unterstützung der individuellen und selbstbestimmten Lebensgestaltung ehren- und/oder hauptamtlich tätige Betreuer*innen zur Seite gestellt werden.

    Menschen, die aufgrund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Erkrankung bzw. Behinderung in der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten beeinträchtigt sind, können durch das Betreuungsgericht zur Unterstützung der individuellen und selbstbestimmten Lebensgestaltung ehren- und/oder hauptamtlich tätige Betreuer*innen zur Seite gestellt werden.

  • Was ist die Aufgabe eines Betreuers bzw. einer Betreuerin?

    Sie übernehmen lediglich die rechtlichen Aufgabenkreise der Person, in denen ein tatsächlicher Hilfebedarf besteht. Neben den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungen sind auch Wohnungsangelegenheiten, Vertretung des Betroffenen bzw. der Betroffenen in gerichtlichen Verfahren und Vertretung gegenüber Behörden mögliche Tätigkeitsfelder. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Komapatienten, wird eine Betreuung in allen Angelegenheiten verfügt.

    Sie übernehmen lediglich die rechtlichen Aufgabenkreise der Person, in denen ein tatsächlicher Hilfebedarf besteht. Neben den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungen sind auch Wohnungsangelegenheiten, Vertretung des Betroffenen bzw. der Betroffenen in gerichtlichen Verfahren und Vertretung gegenüber Behörden mögliche Tätigkeitsfelder. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Komapatienten, wird eine Betreuung in allen Angelegenheiten verfügt.

  • Welche Akteure sind bei einer rechtlichen Betreuung beteiligt?

    Das Betreuungsgericht, ansässig bei den zuständigen Amtsgerichten, ist für die Bestellung der rechtlichen Betreuerin bzw. des rechtlichen Betreuers verantwortlich. Es wird tätig, nachdem entweder durch die Betroffenen selbst oder durch Hinweis Dritter ein Antrag auf Betreuung gestellt wurde. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Eirichtung einer rechtlichen Betreuung prüft die Richterin bzw. der Richter auf Grundlage eines medizinischen und eines sozialen Gutachtens. Wird also ein Betreuungsverfahren eingeleitet, erstellen die örtlichen Betreuungsbehörden einen Sozialbericht für das zuständige Amtsgericht und schlagen geeignete Betreuerinnen bzw. Betreuer vor.  Nach Ermittlung des Hilfebedarfes entscheidet das Amtsgericht, ob eine Betreuung einzurichten ist und legt die Person des Betreuenden und den rechtlichen Aufgabenkreis fest.

    Neben den örtlichen Betreuungsbehörden beraten und unterstützen dann auch Betreuungsvereine Angehörige und Ehrenamtliche sowie Bevollmächtigte dabei die Umsetzung der rechtlichen Betreuung kompetent wahrnehmen zu können.

    Das Betreuungsgericht, ansässig bei den zuständigen Amtsgerichten, ist für die Bestellung der rechtlichen Betreuerin bzw. des rechtlichen Betreuers verantwortlich. Es wird tätig, nachdem entweder durch die Betroffenen selbst oder durch Hinweis Dritter ein Antrag auf Betreuung gestellt wurde. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Eirichtung einer rechtlichen Betreuung prüft die Richterin bzw. der Richter auf Grundlage eines medizinischen und eines sozialen Gutachtens. Wird also ein Betreuungsverfahren eingeleitet, erstellen die örtlichen Betreuungsbehörden einen Sozialbericht für das zuständige Amtsgericht und schlagen geeignete Betreuerinnen bzw. Betreuer vor.  Nach Ermittlung des Hilfebedarfes entscheidet das Amtsgericht, ob eine Betreuung einzurichten ist und legt die Person des Betreuenden und den rechtlichen Aufgabenkreis fest.

    Neben den örtlichen Betreuungsbehörden beraten und unterstützen dann auch Betreuungsvereine Angehörige und Ehrenamtliche sowie Bevollmächtigte dabei die Umsetzung der rechtlichen Betreuung kompetent wahrnehmen zu können.

  • Welche Kosten entstehen bei einer Betreuung?

    Einerseits entstehen Kosten während der Bestellung der Betreuerin bzw. des Betreuers, also im Gerichtsverfahren. Andererseits ergeben sich während der Betreuung Kosten für die eingesetzte Betreuerin bzw. den eingesetzten Betreuer. Diese richten sich danach, ob es sich um eine ehrenamtliche oder berufliche Ausübung handelt. Für eine ehrenamtliche Betreuung gibt es eine festgelegte jährliche Aufwandspauschale, während eine berufliche Betreuungsführung nach einer gesetzlichen Vergütung entlohnt wird. Die Kosten trägt die bzw. der Betreute, bei Mittellosigkeit übernimmt die Staatskasse diese Kosten.

    Einerseits entstehen Kosten während der Bestellung der Betreuerin bzw. des Betreuers, also im Gerichtsverfahren. Andererseits ergeben sich während der Betreuung Kosten für die eingesetzte Betreuerin bzw. den eingesetzten Betreuer. Diese richten sich danach, ob es sich um eine ehrenamtliche oder berufliche Ausübung handelt. Für eine ehrenamtliche Betreuung gibt es eine festgelegte jährliche Aufwandspauschale, während eine berufliche Betreuungsführung nach einer gesetzlichen Vergütung entlohnt wird. Die Kosten trägt die bzw. der Betreute, bei Mittellosigkeit übernimmt die Staatskasse diese Kosten.

  • Was war das Ziel der Betreuungsrechtsreform 2023?

    Ziel der Betreuungsrechtsreform, welche zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, ist es vor allem die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts zu verbessern. Nicht mehr das subjektive Wohl, sondern der (mutmaßliche) Wille der Betroffenen sollen im Fokus stehen. Im Rahmen der Betreuung soll also die eigene Entscheidungsfindung, orientiert an den Wünschen, unterstützt werden. Daneben gilt es mit Hilfe der neuen gesetzlichen Grundlagen die Qualitätssicherung aller beteiligten Akteure zu optimieren und vor allem auch das ehrenamtliche Engagement in diesem Bereich zu stärken.  

    Ziel der Betreuungsrechtsreform, welche zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, ist es vor allem die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts zu verbessern. Nicht mehr das subjektive Wohl, sondern der (mutmaßliche) Wille der Betroffenen sollen im Fokus stehen. Im Rahmen der Betreuung soll also die eigene Entscheidungsfindung, orientiert an den Wünschen, unterstützt werden. Daneben gilt es mit Hilfe der neuen gesetzlichen Grundlagen die Qualitätssicherung aller beteiligten Akteure zu optimieren und vor allem auch das ehrenamtliche Engagement in diesem Bereich zu stärken.  

  • Was ist eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

    Mit einer Vorsorgevollmacht entscheidet eine Person für sich im Voraus, welche Vertraute bzw. welcher Vertraute in dem Falle, dass die Betroffene bzw. der Betroffene selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, für sie bzw. ihn rechtliche Entscheidungen treffen kann. Dabei können Betroffene einer Person rechtliche Handlungsfähigkeit sowohl in allen Bereichen übertragen (Generalvollmacht), als auch einzelne Bereiche auf verschiedene Personen des Vertrauens übertragen. Auch ist es möglich, mehrere Personen in einem oder allen Bereichen als Bevollmächtigte einzusetzen, welche dann konsensfähig über das Vorgehen beschließen können. Bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht ist keine Betreuerbestellung notwendig und somit Betroffene auch nicht darauf angewiesen, dass das Gericht ohne Kenntnis über persönliche Präferenzen die richtige Person zur Betreuerin bzw. zum Betreuer befähigt. Zu beachten ist jedoch, dass Vorsorgevollmachten privatrechtliche Vollmachten sind und grundsätzlich keiner behördlichen Überwachung unterliegen. Es ist daher zu empfehlen, seine Vorsorgevollmacht notariell oder bei der Betreuungsbehörde beglaubigen und über eine Internetdatenbank, das sogenannte Vorsorgeregister, registrieren zu lassen.

    Alternativ zur Vorsorgevollmacht gibt es die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu unterzeichnen. Dies bietet sich für Personen an, welche in ihrem Umfeld für sich keine Person benennen können, der sie bei Bedarf eine Vertretungsmacht in ihrem Namen ohne öffentliche Kontrolle übertragen wollen. Eine Betreuungsverfügung beinhaltet daher den Vorschlag einer Person, welche auf Wunsch der Betroffenen bzw. des Betroffenen durch das Gericht als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer einzusetzen ist. Damit prüft das Gericht die Befähigung der vorgeschlagenen Person und kann die rechtliche Ausübung der Betreuung durch gesetzliche Regelungen überwachen.

    Weiterführende Informationen zum Thema „Rechtliche Betreuung“ entnehmen Sie, dem Link am rechten Bildschirmrand folgend, der Internetpräsenz des Ministeriums der Justiz.

    Mit einer Vorsorgevollmacht entscheidet eine Person für sich im Voraus, welche Vertraute bzw. welcher Vertraute in dem Falle, dass die Betroffene bzw. der Betroffene selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, für sie bzw. ihn rechtliche Entscheidungen treffen kann. Dabei können Betroffene einer Person rechtliche Handlungsfähigkeit sowohl in allen Bereichen übertragen (Generalvollmacht), als auch einzelne Bereiche auf verschiedene Personen des Vertrauens übertragen. Auch ist es möglich, mehrere Personen in einem oder allen Bereichen als Bevollmächtigte einzusetzen, welche dann konsensfähig über das Vorgehen beschließen können. Bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht ist keine Betreuerbestellung notwendig und somit Betroffene auch nicht darauf angewiesen, dass das Gericht ohne Kenntnis über persönliche Präferenzen die richtige Person zur Betreuerin bzw. zum Betreuer befähigt. Zu beachten ist jedoch, dass Vorsorgevollmachten privatrechtliche Vollmachten sind und grundsätzlich keiner behördlichen Überwachung unterliegen. Es ist daher zu empfehlen, seine Vorsorgevollmacht notariell oder bei der Betreuungsbehörde beglaubigen und über eine Internetdatenbank, das sogenannte Vorsorgeregister, registrieren zu lassen.

    Alternativ zur Vorsorgevollmacht gibt es die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu unterzeichnen. Dies bietet sich für Personen an, welche in ihrem Umfeld für sich keine Person benennen können, der sie bei Bedarf eine Vertretungsmacht in ihrem Namen ohne öffentliche Kontrolle übertragen wollen. Eine Betreuungsverfügung beinhaltet daher den Vorschlag einer Person, welche auf Wunsch der Betroffenen bzw. des Betroffenen durch das Gericht als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer einzusetzen ist. Damit prüft das Gericht die Befähigung der vorgeschlagenen Person und kann die rechtliche Ausübung der Betreuung durch gesetzliche Regelungen überwachen.

    Weiterführende Informationen zum Thema „Rechtliche Betreuung“ entnehmen Sie, dem Link am rechten Bildschirmrand folgend, der Internetpräsenz des Ministeriums der Justiz.

  • Was ist die überörtliche Arbeitsgemeinschaft Betreuungswesen?

    In der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen im Land Brandenburg haben sich die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen gemäß § 3 Absatz 2 BbgAGBtOG zusammengeschlossen. Sie verfolgt das Ziel nicht notwendige Betreuungen zu vermeiden, die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern und hierzu die Vernetzung und Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten zwischen allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren des Betreuungswesens auf überörtlicher Ebene zu fördern. Den Intentionen des Betreuungsrechtes folgend ist die Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung in Brandenburg ein weiteres vorrangiges Ziel. Die überörtliche Arbeitsgemeinschaft ist ein Gremium zur Erarbeitung von Empfehlungen, nicht jedoch zur Beschlussfassung.  Den Vorsitz und die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft haben die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter des Ladesamtes für Soziales und Versorgung als überörtlichen Betreuungsbehörde des Landes Brandenburg inne. 

    In der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen im Land Brandenburg haben sich die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen gemäß § 3 Absatz 2 BbgAGBtOG zusammengeschlossen. Sie verfolgt das Ziel nicht notwendige Betreuungen zu vermeiden, die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern und hierzu die Vernetzung und Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten zwischen allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren des Betreuungswesens auf überörtlicher Ebene zu fördern. Den Intentionen des Betreuungsrechtes folgend ist die Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung in Brandenburg ein weiteres vorrangiges Ziel. Die überörtliche Arbeitsgemeinschaft ist ein Gremium zur Erarbeitung von Empfehlungen, nicht jedoch zur Beschlussfassung.  Den Vorsitz und die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft haben die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter des Ladesamtes für Soziales und Versorgung als überörtlichen Betreuungsbehörde des Landes Brandenburg inne. 

  • Was ist die BAGüS?

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) ist ein Zusammenschluss der 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe (SGB XII) und der Eingliederungshilfe (SGB IX) in Deutschland. Zweck der BAGüS sind die Zusammenarbeit und der Austausch in organisatorischen, fachlichen und fiskalischen Fragen. Die BAGüS vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber der Bundesregierung und dem Bundesgesetzgeber, darüber hinaus entwickeln die Mitglieder der jeweiligen Fachausschüsse gemeinsam lebens- und praxisnahe Empfehlungen zur Umsetzung von Bundesgesetzen und tragen damit zu einer bundesweiten einheitlichen Rechtsanwendung bei.

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) ist ein Zusammenschluss der 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe (SGB XII) und der Eingliederungshilfe (SGB IX) in Deutschland. Zweck der BAGüS sind die Zusammenarbeit und der Austausch in organisatorischen, fachlichen und fiskalischen Fragen. Die BAGüS vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber der Bundesregierung und dem Bundesgesetzgeber, darüber hinaus entwickeln die Mitglieder der jeweiligen Fachausschüsse gemeinsam lebens- und praxisnahe Empfehlungen zur Umsetzung von Bundesgesetzen und tragen damit zu einer bundesweiten einheitlichen Rechtsanwendung bei.

Betreuungsvereine

  • Welche Aufgaben hat ein Betreuungsverein?

    Betreuungsvereine sind ein gemeinnütziger Zusammenschluss aus Vereinsbetreuer*innen, welche oft unter Trägerschaft eines Wohlfahrtsverbandes geführt werden. Während sie als Berufsbetreuer*in selbst Betreuungen übernehmen, führen sie darüber hinaus die sogenannte Querschnittsarbeit aus. Diese umfasst die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie die Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Angehörigen, Ehrenamtlichen und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben. Betreuungsvereine haben daher eine große Bedeutung im Betreuungswesen, da sie ihre Erfahrung und ihr Wissen aus der beruflichen Führung von Betreuungen bereitstellen und weitergeben. Damit ermöglichen sie Angehörigen und Ehrenamtlichen ihre Aufgabe mit einem kompetenten Ansprechpartner bestmöglich umzusetzen.

    Betreuungsvereine sind ein gemeinnütziger Zusammenschluss aus Vereinsbetreuer*innen, welche oft unter Trägerschaft eines Wohlfahrtsverbandes geführt werden. Während sie als Berufsbetreuer*in selbst Betreuungen übernehmen, führen sie darüber hinaus die sogenannte Querschnittsarbeit aus. Diese umfasst die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie die Beratung, Unterstützung und Fortbildung von Angehörigen, Ehrenamtlichen und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben. Betreuungsvereine haben daher eine große Bedeutung im Betreuungswesen, da sie ihre Erfahrung und ihr Wissen aus der beruflichen Führung von Betreuungen bereitstellen und weitergeben. Damit ermöglichen sie Angehörigen und Ehrenamtlichen ihre Aufgabe mit einem kompetenten Ansprechpartner bestmöglich umzusetzen.

  • Wie werden die anerkannten Betreuungsvereine im Land Brandenburg finanziert?

    Gemäß Betreuungsorganisationsgesetz haben die anerkannten Betreuungsvereine Anspruch auf eine finanzielle Ausstattung. Im Land Brandenburg erhalten die Vereine, entsprechend der gesetzlichen Grundlagen, eine Förderung der Querschnittstätigkeit. Hierfür steht neben dem Basisbetrag ein individueller Erhöhungsbetrag zur Verfügung, wenn die Mindestanforderungen entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Förderung erfüllt wurden. Zudem haben Betreuungsvereine im Land Brandenburg die Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln überregionaler Projekte zu realisieren.

    Des Weiteren ist in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten ergänzend auch eine kommunale Förderung der Betreuungsverein möglich.

    Gemäß Betreuungsorganisationsgesetz haben die anerkannten Betreuungsvereine Anspruch auf eine finanzielle Ausstattung. Im Land Brandenburg erhalten die Vereine, entsprechend der gesetzlichen Grundlagen, eine Förderung der Querschnittstätigkeit. Hierfür steht neben dem Basisbetrag ein individueller Erhöhungsbetrag zur Verfügung, wenn die Mindestanforderungen entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Förderung erfüllt wurden. Zudem haben Betreuungsvereine im Land Brandenburg die Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln überregionaler Projekte zu realisieren.

    Des Weiteren ist in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten ergänzend auch eine kommunale Förderung der Betreuungsverein möglich.

Örtliche Betreuungsbehörden

  • Welche Aufgabe hat die örtliche Betreuungsbehörde?

    Die im Folgenden aufgeführten Aufgaben obliegen den örtlichen Betreuungsbehörden

    • Informations- und Beratungspflicht von (ehrenamtlichen) Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten
    • Förderung ausreichender Angebote zur Einführung, Aufklärung und Fortbildung für Betreuende
    • Öffentliche Beglaubigung von Betreuungsverfügungen und Vollmachten
    • Beratungs- und Unterstützungsangebot für Betroffene sowie Vermittlung geeigneter Hilfen
    • Mitteilungen an das Betreuungsgericht bei der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung sowie bei Zweifeln an der Eignung einer tätigen Betreuerin bzw. eines tätigen Betreuers
    • Mitteilung der Daten ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuerin mit familiären Bezug oder persönlicher Bindung zum Betroffenen an Betreuungsvereine
    • Unterstützung der Betreuungsgerichte bzw. der gerichtlichen Verfahren (z. B. durch Erstellung Sozialbericht, Betreuervorschlag, Sachverhaltsklärung usw.)
    • Registrierung von beruflichen Betreuerinnen bzw. Betreuern
    • Ggfs. Vermittlung eines persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer

    Näheres  ist den §§ 5 - 13 BtOG zu entnehmen.

    Die im Folgenden aufgeführten Aufgaben obliegen den örtlichen Betreuungsbehörden

    • Informations- und Beratungspflicht von (ehrenamtlichen) Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten
    • Förderung ausreichender Angebote zur Einführung, Aufklärung und Fortbildung für Betreuende
    • Öffentliche Beglaubigung von Betreuungsverfügungen und Vollmachten
    • Beratungs- und Unterstützungsangebot für Betroffene sowie Vermittlung geeigneter Hilfen
    • Mitteilungen an das Betreuungsgericht bei der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung sowie bei Zweifeln an der Eignung einer tätigen Betreuerin bzw. eines tätigen Betreuers
    • Mitteilung der Daten ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuerin mit familiären Bezug oder persönlicher Bindung zum Betroffenen an Betreuungsvereine
    • Unterstützung der Betreuungsgerichte bzw. der gerichtlichen Verfahren (z. B. durch Erstellung Sozialbericht, Betreuervorschlag, Sachverhaltsklärung usw.)
    • Registrierung von beruflichen Betreuerinnen bzw. Betreuern
    • Ggfs. Vermittlung eines persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer

    Näheres  ist den §§ 5 - 13 BtOG zu entnehmen.

  • Wie wird man berufliche Betreuerin bzw. beruflicher Betreuer?

    Neben der persönlichen Eignung, Zuverlässigkeit und dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, ist eine ausreichende Sachkunde notwendig, um beruflich Betreuungen führen zu dürfen. Hierfür müssen Kenntnisse zum Betreuungs- und Unterbringungsrechts, dem dazugehörigen Verfahrensrecht, zur Personen- und Vermögenssorge, zum sozialrechtlichen Unterstützungssystem, zur Kommunikation mit erkrankten und behinderten Personen sowie Methodenkompetenzen zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung nachgewiesen werden können. Bundesweit gibt es anerkannte Studien-, Aus- und Weiterbildungsgänge sowie Sachkundelehrgänge, um die angeführten Anforderungen zu erlangen. Ein Übersicht der entsprechenden Anbieter finden Sie unter dem folgenden Link:

    https://www.lwl.org/spur-download/bag/Uebersicht_Anerkennungen_nach_BtRegV.pdf

    Neben der persönlichen Eignung, Zuverlässigkeit und dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, ist eine ausreichende Sachkunde notwendig, um beruflich Betreuungen führen zu dürfen. Hierfür müssen Kenntnisse zum Betreuungs- und Unterbringungsrechts, dem dazugehörigen Verfahrensrecht, zur Personen- und Vermögenssorge, zum sozialrechtlichen Unterstützungssystem, zur Kommunikation mit erkrankten und behinderten Personen sowie Methodenkompetenzen zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung nachgewiesen werden können. Bundesweit gibt es anerkannte Studien-, Aus- und Weiterbildungsgänge sowie Sachkundelehrgänge, um die angeführten Anforderungen zu erlangen. Ein Übersicht der entsprechenden Anbieter finden Sie unter dem folgenden Link:

    https://www.lwl.org/spur-download/bag/Uebersicht_Anerkennungen_nach_BtRegV.pdf

  • Gibt es die Möglichkeit einer vorläufigen Registrierung von Berufsbetreuern?

    Grundsätzlich ist die Ausstellung einer vorläufigen Registrierung möglich, sie obliegt jedoch dem Ermessen der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde. Diese dient ausschließlich dem Zweck der Vermeidung eines Mangels an beruflichen Betreuerinnen bzw. Betreuern. Da es sich hier um eine Übergangsreglung im Zusammenhang mit der Gesetzesreform handelt, endet eine jede vorläufige Registrierung spätestens zum 30. Juni 2025. Konnte bis zum Ablauf der Frist der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht werden, muss die vorläufige Registrierung widerrufen werden.

    Grundsätzlich ist die Ausstellung einer vorläufigen Registrierung möglich, sie obliegt jedoch dem Ermessen der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde. Diese dient ausschließlich dem Zweck der Vermeidung eines Mangels an beruflichen Betreuerinnen bzw. Betreuern. Da es sich hier um eine Übergangsreglung im Zusammenhang mit der Gesetzesreform handelt, endet eine jede vorläufige Registrierung spätestens zum 30. Juni 2025. Konnte bis zum Ablauf der Frist der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht werden, muss die vorläufige Registrierung widerrufen werden.

  • Was ist das Modellprojekt "erweiterte Unterstützung"?

    Im Land Brandenburg haben bis zu vier örtliche Betreuungsbehörden die Möglichkeit sich an der Durchführung eines Modellprojektes zu beteiligen. Ziel des Projektes ist es, Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten umfassend selbständig zu regeln, deren Problemlagen und Ressourcen es aber zulassen, dass bei Gewährung entsprechender Hilfen eine rechtliche Betreuung nicht eingeleitet werden muss oder vorzeitig beendet werden kann. Das heißt, unnötige Eingriffe in die rechtliche Autonomie von Betroffenen sollen verhindert werden.

    Im Land Brandenburg haben bis zu vier örtliche Betreuungsbehörden die Möglichkeit sich an der Durchführung eines Modellprojektes zu beteiligen. Ziel des Projektes ist es, Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten umfassend selbständig zu regeln, deren Problemlagen und Ressourcen es aber zulassen, dass bei Gewährung entsprechender Hilfen eine rechtliche Betreuung nicht eingeleitet werden muss oder vorzeitig beendet werden kann. Das heißt, unnötige Eingriffe in die rechtliche Autonomie von Betroffenen sollen verhindert werden.