Fragen und Antworten zur Überörtlichen Betreuungsbehörde

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
© stock.adobe.com

Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Überörtliche Betreuungsbehörde:

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
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Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Überörtliche Betreuungsbehörde:

  • Was ist rechtliche Betreuung?

    Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung bzw. einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung in der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten beeinträchtigt sind, können vom Betreuungsgericht zur Unterstützung der individuellen und selbstbestimmten Lebensgestaltung
    ehren- oder hauptamtlich tätige Betreuer zur Seite gestellt werden.

    Das seit 1992 novellierte Betreuungsrecht, welches das frühere Vormundschaftsrecht abgelöst hat, betont dabei ausdrücklich, dass der eingesetzte Betreuer sich nach Wunsch und Wille der betreuten Person zu richten habe. Es geht es also nicht darum, dem Betreuten Rechte zu nehmen und ihn zu bevormunden, sondern darum, ihn durch den bestellten Betreuer wieder dazu zu befähigen, seine gesetzlichen Rechte und Ansprüche wahrnehmen und einfordern zu können. Auch verliert der Betreute nicht automatisch seine Geschäftsfähigkeit, vielmehr ist es so, dass der Betreuer als Stellvertreter im Rechtsverkehr anzusehen ist. Sowohl Betreuer als auch Betreuter können im Namen des Betreuten rechtlich tätig sein. Ziel der rechtlichen Betreuung ist es dabei, Menschen mit oben genannten Einschränkungen und daraus resultierenden Hilfebedarf in die Lage zu versetzen, ein eigenständiges Leben nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu führen.

    Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung bzw. einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung in der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten beeinträchtigt sind, können vom Betreuungsgericht zur Unterstützung der individuellen und selbstbestimmten Lebensgestaltung
    ehren- oder hauptamtlich tätige Betreuer zur Seite gestellt werden.

    Das seit 1992 novellierte Betreuungsrecht, welches das frühere Vormundschaftsrecht abgelöst hat, betont dabei ausdrücklich, dass der eingesetzte Betreuer sich nach Wunsch und Wille der betreuten Person zu richten habe. Es geht es also nicht darum, dem Betreuten Rechte zu nehmen und ihn zu bevormunden, sondern darum, ihn durch den bestellten Betreuer wieder dazu zu befähigen, seine gesetzlichen Rechte und Ansprüche wahrnehmen und einfordern zu können. Auch verliert der Betreute nicht automatisch seine Geschäftsfähigkeit, vielmehr ist es so, dass der Betreuer als Stellvertreter im Rechtsverkehr anzusehen ist. Sowohl Betreuer als auch Betreuter können im Namen des Betreuten rechtlich tätig sein. Ziel der rechtlichen Betreuung ist es dabei, Menschen mit oben genannten Einschränkungen und daraus resultierenden Hilfebedarf in die Lage zu versetzen, ein eigenständiges Leben nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu führen.

  • Welche Aufgaben übernehmen rechtliche Betreuer?

    Die eingesetzten Betreuer übernehmen dabei lediglich die rechtlichen Aufgabenkreise der Person, in denen tatsächlicher Hilfebedarf besteht. Neben den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungen sind auch Wohnungsangelegenheiten, Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren und Vertretung gegenüber Behörden mögliche Bestellungsgebiete. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Komapatienten, wird eine Betreuung in allen Angelegenheiten verfügt.

    Die eingesetzten Betreuer übernehmen dabei lediglich die rechtlichen Aufgabenkreise der Person, in denen tatsächlicher Hilfebedarf besteht. Neben den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungen sind auch Wohnungsangelegenheiten, Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren und Vertretung gegenüber Behörden mögliche Bestellungsgebiete. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Komapatienten, wird eine Betreuung in allen Angelegenheiten verfügt.

  • Wer kommt als rechtlicher Betreuer infrage?

    Als Betreuerinnen und Betreuer kommen generell alle natürlichen Personen in Betracht, welche geeignet sind, die rechtliche Betreuung des Betroffenen in seinem Sinne auszuüben. Neben Angehörigen, Freunden und anderen nahestehenden Personen können das auch ehrenamtlich Tätige ohne familiären Hintergrund sein. Je nach individueller Sachlage übernehmen auch Mitarbeiter von Betreuungsvereinen, freiberufliche Betreuer sowie Angestellte der Betreuungsbehörden diese Aufgabe hauptamtlich. Die dargestellte Reihenfolge ist dabei strikt einzuhalten. Angehörige haben bei der Einsetzung gesetzlichen Vorrang vor  ehrenamtlichen, welche der betroffenen Person unbekannt sind. 

    Erst bei Ausschluss beider Möglichkeiten ist ein Berufsbetreuer zu bestellen. Wenn der Betroffene selbst einen Vorschlag hinsichtlich der Betreuungsperson macht, ist dem grundsätzlich Folge zu leisten. Nur bei Zweifeln an der verantwortungsbewussten Ausübung kann das Gericht dagegen entscheiden.

    Als Betreuerinnen und Betreuer kommen generell alle natürlichen Personen in Betracht, welche geeignet sind, die rechtliche Betreuung des Betroffenen in seinem Sinne auszuüben. Neben Angehörigen, Freunden und anderen nahestehenden Personen können das auch ehrenamtlich Tätige ohne familiären Hintergrund sein. Je nach individueller Sachlage übernehmen auch Mitarbeiter von Betreuungsvereinen, freiberufliche Betreuer sowie Angestellte der Betreuungsbehörden diese Aufgabe hauptamtlich. Die dargestellte Reihenfolge ist dabei strikt einzuhalten. Angehörige haben bei der Einsetzung gesetzlichen Vorrang vor  ehrenamtlichen, welche der betroffenen Person unbekannt sind. 

    Erst bei Ausschluss beider Möglichkeiten ist ein Berufsbetreuer zu bestellen. Wenn der Betroffene selbst einen Vorschlag hinsichtlich der Betreuungsperson macht, ist dem grundsätzlich Folge zu leisten. Nur bei Zweifeln an der verantwortungsbewussten Ausübung kann das Gericht dagegen entscheiden.