Fragen und Antworten zum Pakt für Pflege

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
© stock.adobe.com

Im folgenden finden Sie Fragen und Antworten rund um das Thema Pakt für Pflege:

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
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Im folgenden finden Sie Fragen und Antworten rund um das Thema Pakt für Pflege:

  • Was ist förderfähig?

    Mit der Richtlinie "Pflege vor Ort" sollen Maßnahmen kommunaler Pflegepolitik gefördert werden. Dabei geht es

    • in den Landkreisen und kreisfreien Städten um Maßnahmen zur Planung, Koordinierung und Weiterentwicklung pflegerischer Versorgungsstrukturen sowie
    • in den Städten und Dörfern um ganz konkrete Hilfen im Vor- und Umfeld von Pflegebedürftigkeit und in Ergänzung zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

    Dabei kann man Maßnahmen in folgende Cluster gliedern:

    1. Personalstellen inkl. Sachkosten (u.a. für Planung, Koordination, Sachbearbeitung für Zuwendungen aus PVO)
    2. Datenerfassung und Analyse (Datenerhebungen und Ermittlung von Bedarfen, Ideenwerkstätten)
    3. Unterstützung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, insbesondere: alltagsunterstützende Angebote, Helferkreise, Nachbarschaftshilfen, Information und Beratung, Schulungen (inkl. Schulungen für helfende Personen, Schulungen für Angehörige von an Demenz erkrankten Pflegepersonen), Zugang zu Leistungen und  Angeboten erleichtern/ermöglichen
    4. Teilhabe am Leben (z.B. Vereinsarbeit, Sport- und Mittagsangebote)
    5. Mobilität (speziell und explizit für pflegebedürftige Menschen geschaffene Angebote zur Überwindung von Distanzen)
    6. Netzwerkaktivitäten

    Gegenstände bis zu einem Anschaffungswert von max. 5.000 € sind prinzipiell förderfähig sofern sie in eine Maßnahme integriert sind.

    Mit der Richtlinie "Pflege vor Ort" sollen Maßnahmen kommunaler Pflegepolitik gefördert werden. Dabei geht es

    • in den Landkreisen und kreisfreien Städten um Maßnahmen zur Planung, Koordinierung und Weiterentwicklung pflegerischer Versorgungsstrukturen sowie
    • in den Städten und Dörfern um ganz konkrete Hilfen im Vor- und Umfeld von Pflegebedürftigkeit und in Ergänzung zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

    Dabei kann man Maßnahmen in folgende Cluster gliedern:

    1. Personalstellen inkl. Sachkosten (u.a. für Planung, Koordination, Sachbearbeitung für Zuwendungen aus PVO)
    2. Datenerfassung und Analyse (Datenerhebungen und Ermittlung von Bedarfen, Ideenwerkstätten)
    3. Unterstützung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, insbesondere: alltagsunterstützende Angebote, Helferkreise, Nachbarschaftshilfen, Information und Beratung, Schulungen (inkl. Schulungen für helfende Personen, Schulungen für Angehörige von an Demenz erkrankten Pflegepersonen), Zugang zu Leistungen und  Angeboten erleichtern/ermöglichen
    4. Teilhabe am Leben (z.B. Vereinsarbeit, Sport- und Mittagsangebote)
    5. Mobilität (speziell und explizit für pflegebedürftige Menschen geschaffene Angebote zur Überwindung von Distanzen)
    6. Netzwerkaktivitäten

    Gegenstände bis zu einem Anschaffungswert von max. 5.000 € sind prinzipiell förderfähig sofern sie in eine Maßnahme integriert sind.

  • Beispiele förderfähiger Ausgaben

    Beispiele förderfähiger Ausgaben:

    • Personal- und Sachkosten für Planung, Koordination für Maßnahmen aus der Richtlinie PVO
    • Vereinsarbeit, Sport- und Mittagsangebote (gemeinsames Kochen)
    • Beratungen, Schulungen, Helferkreise, Nachbarschaftshilfen
      siehe auch Aufteilung in Cluster [A] bis [F]

    Weitere Beispiele förderfähiger Ausgaben:

    Ausstattungen, z. B.:

    • Sportgeräte: Förderfähig im Rahmen einer regelmäßig angebotenen Sportgruppe für pflegebedürftige Personen
    • Laptops: Förderfähig, im Rahmen von bspw. Schulungen von Pflegepersonal, Ehrenamtlern oder pflegenden Angehörigen
    • Parkbank: Förderfähig unter bestimmten Bedingungen, z.B. im Rahmen einer Errichtung eines Gartens zur Begegnung für pflegebedürftige Personen, nicht aber im Rahmen allgemeiner Infrastruktur
    • Rampen für einen barrierefreien Zugang: mobile Rampen sind förderfäghig, wenn diese an verschiedenen Orten mobil einsetzbar sind und zur Teilhabe am Leben und/ oder an öffentlichen Veranstaltungen beitragen; Rampen an Gemeindehäusern sind nicht förderfähig, da Gemeinden einer gesetzlichen Pflicht zur Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs unterliegen
    • Herrichten von Außenanlagen: unter bestimmten Bedingungen förderfähig, z.B. wenn die Pflegebedürftigen entsprechend ihrer Fähigkeiten in die Aktivitäten eingebunden werden
    • Ideenwerkstatt (Sammeln und Entwickeln von Projektideen): förderfähig als Sachkosten für Planung, Koordination von Maßnahmen
    • Veranstaltungen wie Picknick oder Kaffeeklatsch: förderfähig mit einem relevanten Bezug zum Thema Pflege (z. B. wenn in den Veranstaltungen Informationen und Erfahrungen ausgetauscht werden oder vermittelt werden)

    Beispiele nicht förderfähiger Ausgaben:

    • Mundschutz und Desinfektion im Rahmen von alltagsunterstützenden Angeboten (Finanzierung pandemiebedingter außerordentlicher Aufwendungen gemäß § 150 SGB Abs. 5a SGB XI)
    • Bauliche Maßnahmen: nicht förderfähig (zählen zu den investiven Förderungen)
    • Kauf eines KFZ: nicht förderfähig. Hingegen wäre eine Anschaffung über einen Leasingvertrag ohne Kaufoption möglich.

    Beispiele förderfähiger Ausgaben:

    • Personal- und Sachkosten für Planung, Koordination für Maßnahmen aus der Richtlinie PVO
    • Vereinsarbeit, Sport- und Mittagsangebote (gemeinsames Kochen)
    • Beratungen, Schulungen, Helferkreise, Nachbarschaftshilfen
      siehe auch Aufteilung in Cluster [A] bis [F]

    Weitere Beispiele förderfähiger Ausgaben:

    Ausstattungen, z. B.:

    • Sportgeräte: Förderfähig im Rahmen einer regelmäßig angebotenen Sportgruppe für pflegebedürftige Personen
    • Laptops: Förderfähig, im Rahmen von bspw. Schulungen von Pflegepersonal, Ehrenamtlern oder pflegenden Angehörigen
    • Parkbank: Förderfähig unter bestimmten Bedingungen, z.B. im Rahmen einer Errichtung eines Gartens zur Begegnung für pflegebedürftige Personen, nicht aber im Rahmen allgemeiner Infrastruktur
    • Rampen für einen barrierefreien Zugang: mobile Rampen sind förderfäghig, wenn diese an verschiedenen Orten mobil einsetzbar sind und zur Teilhabe am Leben und/ oder an öffentlichen Veranstaltungen beitragen; Rampen an Gemeindehäusern sind nicht förderfähig, da Gemeinden einer gesetzlichen Pflicht zur Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs unterliegen
    • Herrichten von Außenanlagen: unter bestimmten Bedingungen förderfähig, z.B. wenn die Pflegebedürftigen entsprechend ihrer Fähigkeiten in die Aktivitäten eingebunden werden
    • Ideenwerkstatt (Sammeln und Entwickeln von Projektideen): förderfähig als Sachkosten für Planung, Koordination von Maßnahmen
    • Veranstaltungen wie Picknick oder Kaffeeklatsch: förderfähig mit einem relevanten Bezug zum Thema Pflege (z. B. wenn in den Veranstaltungen Informationen und Erfahrungen ausgetauscht werden oder vermittelt werden)

    Beispiele nicht förderfähiger Ausgaben:

    • Mundschutz und Desinfektion im Rahmen von alltagsunterstützenden Angeboten (Finanzierung pandemiebedingter außerordentlicher Aufwendungen gemäß § 150 SGB Abs. 5a SGB XI)
    • Bauliche Maßnahmen: nicht förderfähig (zählen zu den investiven Förderungen)
    • Kauf eines KFZ: nicht förderfähig. Hingegen wäre eine Anschaffung über einen Leasingvertrag ohne Kaufoption möglich.
  • Muss die Zielgruppe einen Pflegegrad haben?

    Der Bezug zur Pflege muss bei der Verwendung der Mittel immer gegeben sein. Die Vorhaben und Angebote müssen sich daher immer (zumindest vorwiegend) an Menschen mit einem Pflegegrad oder an Menschen kurz vor Erreichen eines Pflegegrades bzw. an die pflegenden Angehörigen richten.

    Der Bezug zur Pflege muss bei der Verwendung der Mittel immer gegeben sein. Die Vorhaben und Angebote müssen sich daher immer (zumindest vorwiegend) an Menschen mit einem Pflegegrad oder an Menschen kurz vor Erreichen eines Pflegegrades bzw. an die pflegenden Angehörigen richten.

  • Wie berechnet sich der Eigenanteil?

    Der Eigenanteil bezieht sich auf die Gesamtausgaben der Maßnahmen und beträgt 20 % dieser Gesamtausgaben (10% der Gesamtausgaben bei Gemeinden/Landkreisen, die sich nachweislich in der Haushaltssicherung befinden). Die Eigenmittel können durch die erstzuwendungsempfangenden Gemeinden bzw. Landkreise oder (bei Weiterleitung s.u.) durch die letztempfangenden Träger erbracht werden.

    Der Eigenanteil bezieht sich auf die Gesamtausgaben der Maßnahmen und beträgt 20 % dieser Gesamtausgaben (10% der Gesamtausgaben bei Gemeinden/Landkreisen, die sich nachweislich in der Haushaltssicherung befinden). Die Eigenmittel können durch die erstzuwendungsempfangenden Gemeinden bzw. Landkreise oder (bei Weiterleitung s.u.) durch die letztempfangenden Träger erbracht werden.

  • Darf ein Landkreis einen Förderantrag im Auftrag einer kreisangehörigen Kommune stellen?

    Ja, wenn der Landkreis durch die Kommune bevollmächtigt wird.

    Ja, wenn der Landkreis durch die Kommune bevollmächtigt wird.

  • Wie kann ein gemeinsamer Antrag mehrerer Kommunen gestellt werden?

    Eine Kommune sollte federführend im Auftrag der anderen beteiligten Kommunen den Antrag stellen. Außerdem müssen die anderen beteiligten Kommunen bestätigen, dass sie einer Verwendung des entsprechenden Anteils aus ihrem laut Richtlinie zustehenden Budget zustimmen.

    Eine Kommune sollte federführend im Auftrag der anderen beteiligten Kommunen den Antrag stellen. Außerdem müssen die anderen beteiligten Kommunen bestätigen, dass sie einer Verwendung des entsprechenden Anteils aus ihrem laut Richtlinie zustehenden Budget zustimmen.

  • Kann ein Antrag auch von einer einzelnen amtsangehörigen Gemeinde gestellt werden?

    Eine amtsangehörige Gemeinde kann anstelle des Amtes (der Amtsgemeinde) den Antrag beim Landesamt für Soziales und Versorgung stellen. Voraussetzung ist, dass das Amt die Gemeinde dazu bevollmächtigt. Der Amtsausschuss entscheidet über die Fördermittelhöhe der einzelnen amtseigene Gemeinden.

    Eine amtsangehörige Gemeinde kann anstelle des Amtes (der Amtsgemeinde) den Antrag beim Landesamt für Soziales und Versorgung stellen. Voraussetzung ist, dass das Amt die Gemeinde dazu bevollmächtigt. Der Amtsausschuss entscheidet über die Fördermittelhöhe der einzelnen amtseigene Gemeinden.

  • Sind nicht verbrauchte Mittel des Jahres 2021 auf das Folgejahr übertragbar?

    Nein, es besteht das Prinzip der Jährlichkeit. Eine aussagekräftige Rechtsgrundlage ergibt sich hierbei durch den § 45 LHO.

    Die für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Mittel müssen im jeweiligen Jahr an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden, ansonsten verfallen sie. Allerdings können z. B. per 30.12. ausgezahlte Mittel noch im Rahmen der Zweimonatsfrist verausgabt werden.

    Nein, es besteht das Prinzip der Jährlichkeit. Eine aussagekräftige Rechtsgrundlage ergibt sich hierbei durch den § 45 LHO.

    Die für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Mittel müssen im jeweiligen Jahr an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden, ansonsten verfallen sie. Allerdings können z. B. per 30.12. ausgezahlte Mittel noch im Rahmen der Zweimonatsfrist verausgabt werden.

  • Darf ich vor Bescheiderteilung durch die Bewilligungsbehörde mit der Maßnahme beginnen?

    Nein. Es wird ggf. empfohlen, mit dem Förderantrag einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzureichen.

    Nein. Es wird ggf. empfohlen, mit dem Förderantrag einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzureichen.

  • Was ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn?

    Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wird gemeinsam mit einem Antrag oder nachträglich, formlos per E-Mail gestellt. Dies ist immer dann ratsam, wenn davon auszugehen ist, dass mit der Maßnahme vor dem Erhalt des Bescheids begonnen werden muss. Der Zuwendungsempfänger trägt bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahren das alleinige Risiko im Falle einer Ablehnung.

    Beispiel:

    Träger XY stellt am 20.07.2021 einen Antrag auf Förderung durch Zuwendungen der Richtlinie Pflege vor Ort. Am 01.08.2021 stehen erste Aktivitäten, wie z. B. die Wahl eines Dienstleisters, an. Der Zuwendungsbescheid wurde aber noch nicht erteilt. Da der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages am 01.08.2021 den Beginn der Maßnahme darstellt, wäre hier ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zu beantragen. Ohne diesen darf der Vertrag noch nicht abgeschlossen werden.

    Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wird gemeinsam mit einem Antrag oder nachträglich, formlos per E-Mail gestellt. Dies ist immer dann ratsam, wenn davon auszugehen ist, dass mit der Maßnahme vor dem Erhalt des Bescheids begonnen werden muss. Der Zuwendungsempfänger trägt bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahren das alleinige Risiko im Falle einer Ablehnung.

    Beispiel:

    Träger XY stellt am 20.07.2021 einen Antrag auf Förderung durch Zuwendungen der Richtlinie Pflege vor Ort. Am 01.08.2021 stehen erste Aktivitäten, wie z. B. die Wahl eines Dienstleisters, an. Der Zuwendungsbescheid wurde aber noch nicht erteilt. Da der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages am 01.08.2021 den Beginn der Maßnahme darstellt, wäre hier ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zu beantragen. Ohne diesen darf der Vertrag noch nicht abgeschlossen werden.

  • Dürfen die Fördergelder zur finanziellen Unterstützung bereits bestehender Angebote verwendet werden?

    Nein. Bereits bestehende Angebote haben ihren Maßnahmenbeginn vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides und sind somit nicht förderfähig. Mit der Förderung müssen zusätzliche Angebote geschaffen werden bzw. bestehende Angebote ausgebaut oder weiterentwickelt werden.

    Nein. Bereits bestehende Angebote haben ihren Maßnahmenbeginn vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides und sind somit nicht förderfähig. Mit der Förderung müssen zusätzliche Angebote geschaffen werden bzw. bestehende Angebote ausgebaut oder weiterentwickelt werden.

  • Weiterleitungen und Vergabe wo ist der Unterschied?

    Weiterleitung in

    • privatrechtlicher Form (= Weiterleitungsvertrag) oder
    • öffentlich-rechtlicher Form (Weiterleitungs- bzw. Zuwendungsbescheid)

    Da die Erstempfänger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, erfolgt die Weiterleitung per Weiterleitungs- bzw. Zuwendungsbescheid (Nr. 12.4.2 VV zu § 44 LHO). Ein Muster für einen Weiterleitungs- bzw. Zuwendungsbescheid wird bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

    Unterschied zwischen Weiterleitung und Vergabe:

    Um eine Weiterleitung handelt es sich, wenn ein Dritter, z. B. ein Verein Träger des Projektes ist. Es handelt sich also nicht um ein Projekt des Erstzuwendungsempfängers (Kommune) sondern des Vereins. Der Verein stellt einen Zuwendungsantrag an die Kommune, führt das Projekt in Eigenregie durch und erstellt einen Verwendungsnachweis, der der Kommune übergeben wird.

    Dieser Verwendungsnachweis ist dem Verwendungsnachweis der Kommune gegenüber dem LASV beizufügen.

    Im Falle einer Vergabe ist der Träger des Projektes der (Erst-)Zuwendungsempfänger, d. h. die Kommune führt das Projekt selbst durch. Im Rahmen des Projektes kann es notwendig sein, Aufträge zu vergeben. Der Auftragnehmer führt dann Tätigkeiten im Auftrag der Kommune durch und erstellt dafür eine Rechnung.

    Weiterleitung in

    • privatrechtlicher Form (= Weiterleitungsvertrag) oder
    • öffentlich-rechtlicher Form (Weiterleitungs- bzw. Zuwendungsbescheid)

    Da die Erstempfänger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, erfolgt die Weiterleitung per Weiterleitungs- bzw. Zuwendungsbescheid (Nr. 12.4.2 VV zu § 44 LHO). Ein Muster für einen Weiterleitungs- bzw. Zuwendungsbescheid wird bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

    Unterschied zwischen Weiterleitung und Vergabe:

    Um eine Weiterleitung handelt es sich, wenn ein Dritter, z. B. ein Verein Träger des Projektes ist. Es handelt sich also nicht um ein Projekt des Erstzuwendungsempfängers (Kommune) sondern des Vereins. Der Verein stellt einen Zuwendungsantrag an die Kommune, führt das Projekt in Eigenregie durch und erstellt einen Verwendungsnachweis, der der Kommune übergeben wird.

    Dieser Verwendungsnachweis ist dem Verwendungsnachweis der Kommune gegenüber dem LASV beizufügen.

    Im Falle einer Vergabe ist der Träger des Projektes der (Erst-)Zuwendungsempfänger, d. h. die Kommune führt das Projekt selbst durch. Im Rahmen des Projektes kann es notwendig sein, Aufträge zu vergeben. Der Auftragnehmer führt dann Tätigkeiten im Auftrag der Kommune durch und erstellt dafür eine Rechnung.

  • Beispiel für Weiterleitung oder Vergabe

    Durchführung einer Veranstaltung:

    Weiterleitung: Der Seniorenverein möchte eine Veranstaltung für Angehörige von Pflegebedürftigen durchführen. Der Verein stellt einen Antrag auf Förderung bei der Kommune und erhält dann einen Zuwendungsbescheid aus den Mitteln, die der Kommune vom Land Brandenburg bewilligt wurden. Der Verein führt die Veranstaltung durch und rechnet dann die Ausgaben gegenüber der Kommune in einem Verwendungsnachweis ab. Der verantwortliche Veranstalter ist hier der Verein.

    Vergabe: Die Kommune selbst möchte eine Veranstaltung für Angehörige von Pflegebedürftigen durchführen. Für die Durchführung der Veranstaltung möchte die Kommune eine Eventagentur beauftragen. Dafür ist vorab ein Vergabeverfahren durchzuführen, dabei sind die Regelungen der Nr. 3 der ANBest-G zu beachten. Nach Durchführung der Veranstaltung erstellt die Eventagentur eine Rechnung, welche von der Kommune beglichen wird. Der verantwortliche Veranstalter ist in diesem Fall die Kommune.

    Erstellung einer Studie: (Unterschied zwischen Vergabe und Zuwendung)

    Zuwendung: Die Universität möchte eine Studie zum Thema Pflegebedürftigkeit durchführen und stellt einen Antrag auf Förderung beim LASV. Nach Prüfung des Antrages erhält die Universität dann einen Zuwendungsbescheid aus Mitteln des Landes Brandenburg. Die Universität führt die Studie durch und rechnet dann die Ausgaben gegenüber dem LASV im Verwendungsnachweis ab.

    Vergabe: Das Land Brandenburg möchte, dass eine Studie zum Thema Pflegebedürftigkeit durchgeführt wird. Dazu erfolgt eine Ausschreibung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, in dessen Ergebnis ein Auftrag zur Durchführung der Studie vergeben wird. Die Durchführung der Studie wird dann dem Land Brandenburg in Rechnung gestellt.

    Es kommt also darauf an, wer das Interesse an der Studie hat. Im ersten Fall hat die Universität das oberste Interesse an der Studie und beantragt hierfür Fördermittel. Das LASV kann dann Fördermittel bewilligen, muss aber nicht (Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht). Im zweiten Fall möchte das Land, dass eine solche Studie durchgeführt wird, das oberste Interesse hat also das Land. Das Land muss einen Auftrag vergeben und vorher das entsprechende Vergabeverfahren durchführen. Der Aufragnehmer erstellt eine Rechnung, die vom Land zu begleichen ist.

    Durchführung einer Veranstaltung:

    Weiterleitung: Der Seniorenverein möchte eine Veranstaltung für Angehörige von Pflegebedürftigen durchführen. Der Verein stellt einen Antrag auf Förderung bei der Kommune und erhält dann einen Zuwendungsbescheid aus den Mitteln, die der Kommune vom Land Brandenburg bewilligt wurden. Der Verein führt die Veranstaltung durch und rechnet dann die Ausgaben gegenüber der Kommune in einem Verwendungsnachweis ab. Der verantwortliche Veranstalter ist hier der Verein.

    Vergabe: Die Kommune selbst möchte eine Veranstaltung für Angehörige von Pflegebedürftigen durchführen. Für die Durchführung der Veranstaltung möchte die Kommune eine Eventagentur beauftragen. Dafür ist vorab ein Vergabeverfahren durchzuführen, dabei sind die Regelungen der Nr. 3 der ANBest-G zu beachten. Nach Durchführung der Veranstaltung erstellt die Eventagentur eine Rechnung, welche von der Kommune beglichen wird. Der verantwortliche Veranstalter ist in diesem Fall die Kommune.

    Erstellung einer Studie: (Unterschied zwischen Vergabe und Zuwendung)

    Zuwendung: Die Universität möchte eine Studie zum Thema Pflegebedürftigkeit durchführen und stellt einen Antrag auf Förderung beim LASV. Nach Prüfung des Antrages erhält die Universität dann einen Zuwendungsbescheid aus Mitteln des Landes Brandenburg. Die Universität führt die Studie durch und rechnet dann die Ausgaben gegenüber dem LASV im Verwendungsnachweis ab.

    Vergabe: Das Land Brandenburg möchte, dass eine Studie zum Thema Pflegebedürftigkeit durchgeführt wird. Dazu erfolgt eine Ausschreibung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, in dessen Ergebnis ein Auftrag zur Durchführung der Studie vergeben wird. Die Durchführung der Studie wird dann dem Land Brandenburg in Rechnung gestellt.

    Es kommt also darauf an, wer das Interesse an der Studie hat. Im ersten Fall hat die Universität das oberste Interesse an der Studie und beantragt hierfür Fördermittel. Das LASV kann dann Fördermittel bewilligen, muss aber nicht (Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht). Im zweiten Fall möchte das Land, dass eine solche Studie durchgeführt wird, das oberste Interesse hat also das Land. Das Land muss einen Auftrag vergeben und vorher das entsprechende Vergabeverfahren durchführen. Der Aufragnehmer erstellt eine Rechnung, die vom Land zu begleichen ist.

  • Rechtliche Grundlagen für eine Weiterleitung

    Es gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinie vom 17.03.2021 und des Zuwendungsbescheides vom LASV an den Erstzuwendungsempfänger (Landkreis oder Kommune). Grundlage hierfür ist die Nr. 12 der VV zu § 44 LHO Bbg.

    Folgendes ist in der Richtlinie bzw. wird in den Zuwendungsbescheiden des LASV geregelt:

    • Die Weiterleitung erfolgt in öffentlich-rechtlicher Form als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung, das heißt per Zuwendungsbescheid. Auf Wunsch stellt das LASV einen Musterbescheid zur Verfügung.
    • Eine Weiterleitung der Mittel darf nur erfolgen, wenn dies im Zuwendungsbescheid des LASV zugelassen ist. In der Regel erfolgt dies, wenn die Weiterleitung beantragt wurde. Die Mittel dürfen nur an die im Antrag bzw. in der Ziele Maßnahmen-Tabelle genannten Letztzuwendungsempfänger für die genannten Projekte in beantragter Höhe weitergeleitet werden.
    • Die Mittel können an juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie auch an Privatpersonen weitergeleitet werden. Die Bestimmungen der Richtlinie und des Zuwendungsbescheides müssen auch durch den Letztzuwendungsempfänger erfüllt werden.
    • Die ANBest-P müssen zum Bestandteil der Bescheide gemacht werden, außerdem sind die im Zuwendungsbescheid genannten Nebenbestimmungen in die Bescheide aufzunehmen.
    • Weiterhin ist die Einreichung der Verwendungsbestätigungen (Muster analog der gegenüber dem LASV einzureichenden Verwendungsbestätigung), das Prüfungsrecht des LASV auch beim Letztzuwendungsempfänger, das Recht zur Veröffentlichung der Antragsdaten und das Prozedere eventueller Rückzahlungen zu regeln.
    • Grundsätzlich ist es Aufgabe der Erstzuwendungsempfänger, Erstattungsansprüche bei den Letztzuwendungsempfängern geltend zu machen. Sollte es hier zu Schwierigkeiten kommen, können die Erstattungsansprüche auch an das LASV abgetreten werden.

    Es gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinie vom 17.03.2021 und des Zuwendungsbescheides vom LASV an den Erstzuwendungsempfänger (Landkreis oder Kommune). Grundlage hierfür ist die Nr. 12 der VV zu § 44 LHO Bbg.

    Folgendes ist in der Richtlinie bzw. wird in den Zuwendungsbescheiden des LASV geregelt:

    • Die Weiterleitung erfolgt in öffentlich-rechtlicher Form als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung, das heißt per Zuwendungsbescheid. Auf Wunsch stellt das LASV einen Musterbescheid zur Verfügung.
    • Eine Weiterleitung der Mittel darf nur erfolgen, wenn dies im Zuwendungsbescheid des LASV zugelassen ist. In der Regel erfolgt dies, wenn die Weiterleitung beantragt wurde. Die Mittel dürfen nur an die im Antrag bzw. in der Ziele Maßnahmen-Tabelle genannten Letztzuwendungsempfänger für die genannten Projekte in beantragter Höhe weitergeleitet werden.
    • Die Mittel können an juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie auch an Privatpersonen weitergeleitet werden. Die Bestimmungen der Richtlinie und des Zuwendungsbescheides müssen auch durch den Letztzuwendungsempfänger erfüllt werden.
    • Die ANBest-P müssen zum Bestandteil der Bescheide gemacht werden, außerdem sind die im Zuwendungsbescheid genannten Nebenbestimmungen in die Bescheide aufzunehmen.
    • Weiterhin ist die Einreichung der Verwendungsbestätigungen (Muster analog der gegenüber dem LASV einzureichenden Verwendungsbestätigung), das Prüfungsrecht des LASV auch beim Letztzuwendungsempfänger, das Recht zur Veröffentlichung der Antragsdaten und das Prozedere eventueller Rückzahlungen zu regeln.
    • Grundsätzlich ist es Aufgabe der Erstzuwendungsempfänger, Erstattungsansprüche bei den Letztzuwendungsempfängern geltend zu machen. Sollte es hier zu Schwierigkeiten kommen, können die Erstattungsansprüche auch an das LASV abgetreten werden.
  • Wie können sich Ehrenamtler versichern?

    Damit engagierte Bürgerinnen und Bürger bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vor Risiken abgesichert sind, hat die brandenburgische Landesregierung einen Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz geschaffen. Zuständig ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg.

    Im Jahr 2005 schloss das Ministerium Landesverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung mit der Allianz Versicherungs-AG und der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ab. Nähere Informationen unter: https://ehrenamt-in-brandenburg.de/informationen/versicherungsschutz

    Damit engagierte Bürgerinnen und Bürger bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vor Risiken abgesichert sind, hat die brandenburgische Landesregierung einen Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz geschaffen. Zuständig ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg.

    Im Jahr 2005 schloss das Ministerium Landesverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung mit der Allianz Versicherungs-AG und der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ab. Nähere Informationen unter: https://ehrenamt-in-brandenburg.de/informationen/versicherungsschutz