Fragen und Antworten zum Schwerbehindertenrecht

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
© stock.adobe.com

Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Schwerbehindertenrecht:

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  • Welche Vorteile bietet der Schwerbehindertenausweis? Welche Rechte ergeben sich?

    Wer seine Rechte als schwerbehinderter Mensch beanspruchen will, muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis.

    Ein Schwerbehindertenausweis kann ausgestellt werden, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird. Schwerbehinderte Menschen können u. a. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub geltend machen. Sie können außerdem verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

    Behinderten Menschen wird bei der Einkommens- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag (Behinderten-Pauschbetrag) eingeräumt (§ 33b EstG).

    Schwerbehinderten Menschen kann bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei öffentlichen Einrichtungen wie z. B. in Schwimmbädern, Tierparks, Ausstellungen und Museen ein Preisnachlass gewährt werden.

    Wer seine Rechte als schwerbehinderter Mensch beanspruchen will, muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis.

    Ein Schwerbehindertenausweis kann ausgestellt werden, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird. Schwerbehinderte Menschen können u. a. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub geltend machen. Sie können außerdem verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

    Behinderten Menschen wird bei der Einkommens- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag (Behinderten-Pauschbetrag) eingeräumt (§ 33b EstG).

    Schwerbehinderten Menschen kann bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei öffentlichen Einrichtungen wie z. B. in Schwimmbädern, Tierparks, Ausstellungen und Museen ein Preisnachlass gewährt werden.

  • Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

    Ein Antragsformular können Sie direkt bei uns telefonisch anfordern.

    Sie können auch die Online-Antragstellung nutzen und so die Feststellung einer Behinderung in aller Ruhe und bequem von zu Hause aus rund um die Uhr beantragen.

    Füllen Sie den Antrag vollständig aus. So vermeiden Sie Rückfragen und Verzögerungen. Bitte vergessen Sie nicht die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zur Einsichtnahme in Ihre Krankenunterlagen zu unterschreiben.

    Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bürgerbüros füllen den Antrag auch gerne mit Ihnen gemeinsam in einem persönlichen Beratungsgespräch aus.

    Ein Antragsformular können Sie direkt bei uns telefonisch anfordern.

    Sie können auch die Online-Antragstellung nutzen und so die Feststellung einer Behinderung in aller Ruhe und bequem von zu Hause aus rund um die Uhr beantragen.

    Füllen Sie den Antrag vollständig aus. So vermeiden Sie Rückfragen und Verzögerungen. Bitte vergessen Sie nicht die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zur Einsichtnahme in Ihre Krankenunterlagen zu unterschreiben.

    Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bürgerbüros füllen den Antrag auch gerne mit Ihnen gemeinsam in einem persönlichen Beratungsgespräch aus.

  • Wie lange dauert ein Feststellungsverfahren?

    Die Bearbeitungsdauer hängt u. a. davon ab:

    • wie vollständig Sie Ihre Angaben im Antrag gemacht haben und
    • wie schnell die von Ihnen angegebenen Ärzte und Institutionen auf unsere Anfragen reagieren.

    Sie helfen das Verfahren zu beschleunigen, wenn Sie dem Antrag die in Ihrem Besitz oder beim Hausarzt befindlichen medizinischen Unterlagen (Krankenhaus-/Kurberichte, Röntgenbefunde und andere Untersuchungsbefunde nicht älter als 2 Jahre) in Kopie beifügen, da diese nach elektronischer Erfassung vernichtet werden. Eine Kostenübernahme der Porto- und Kopierkosten ist jedoch nicht möglich.

    Die Bearbeitungsdauer hängt u. a. davon ab:

    • wie vollständig Sie Ihre Angaben im Antrag gemacht haben und
    • wie schnell die von Ihnen angegebenen Ärzte und Institutionen auf unsere Anfragen reagieren.

    Sie helfen das Verfahren zu beschleunigen, wenn Sie dem Antrag die in Ihrem Besitz oder beim Hausarzt befindlichen medizinischen Unterlagen (Krankenhaus-/Kurberichte, Röntgenbefunde und andere Untersuchungsbefunde nicht älter als 2 Jahre) in Kopie beifügen, da diese nach elektronischer Erfassung vernichtet werden. Eine Kostenübernahme der Porto- und Kopierkosten ist jedoch nicht möglich.

  • Was kann ich tun, wenn sich mein Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat?

    Sofern sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht wesentlich verschlimmert hat, so können Sie einen Änderungsantrag stellen.

    Ein Antragsformular können Sie direkt bei uns telefonisch anfordern.

    Sie können auch die Online-Antragstellung nutzen und so die Feststellung einer Behinderung in aller Ruhe und bequem von zu Hause aus rund um die Uhr beantragen.

    Füllen Sie den Antrag vollständig aus. So vermeiden Sie Rückfragen und Verzögerungen. Bitte vergessen Sie nicht die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zur Einsichtnahme in Ihre Krankenunterlagen zu unterschreiben.

    Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bürgerbüros füllen den Antrag auch gerne mit Ihnen gemeinsam in einem persönlichen Beratungsgespräch aus.

    Sofern sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht wesentlich verschlimmert hat, so können Sie einen Änderungsantrag stellen.

    Ein Antragsformular können Sie direkt bei uns telefonisch anfordern.

    Sie können auch die Online-Antragstellung nutzen und so die Feststellung einer Behinderung in aller Ruhe und bequem von zu Hause aus rund um die Uhr beantragen.

    Füllen Sie den Antrag vollständig aus. So vermeiden Sie Rückfragen und Verzögerungen. Bitte vergessen Sie nicht die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zur Einsichtnahme in Ihre Krankenunterlagen zu unterschreiben.

    Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bürgerbüros füllen den Antrag auch gerne mit Ihnen gemeinsam in einem persönlichen Beratungsgespräch aus.

  • Wie kann ich mich online über den Bearbeitungsstand meines Antrages nach dem Schwerbehindertenrecht informieren?

    Über eine Online-Abfrage erhalten Sie Auskunft zum aktuellen Bearbeitungsstand ihres Antrages nach dem Schwerbehindertenrecht. Dazu wurde auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales und Versorgung das Portal "Online-Abfrage Bearbeitungsstand" eingerichtet.

    Der Zugang zum Portal erfolgt über den Button Behinderung und danach Schwerbehinderung in der oberen Navigationsleiste. Anschließend können Sie durch einen Klick auf "Online-Abfrage Bearbeitungsstand" das Portal aufrufen.

    Sofern Sie den Service nutzen möchten, müssen Sie sich anmelden, d.h. registrieren lassen. Dabei werden Ihre E-Mail-Adresse sowie Ihr Vorname und Nachname gespeichert. Stimmen die Angaben mit Ihrem aktuell in der Bearbeitung befindlichen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht überein, erfolgt problemlos die Übermittlung der Zugangsdaten.

    Anschließend können Sie Einsicht in den aktuellen Bearbeitungsstand des von Ihnen gestellten Antrages nehmen.

    Der aktuelle Bearbeitungsstand wird Ihnen als Bild bzw. Text angezeigt und ist durch einen Haken in der jeweiligen abgeschlossenen Bearbeitungsphase gekennzeichnet.

    Ausführliche Erläuterungen und Hinweise zur Funktion des Verfahrens finden Sie im Portal "Online-Abfrage Bearbeitungsstandund unter dem nachfolgenden Link:


    Über eine Online-Abfrage erhalten Sie Auskunft zum aktuellen Bearbeitungsstand ihres Antrages nach dem Schwerbehindertenrecht. Dazu wurde auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales und Versorgung das Portal "Online-Abfrage Bearbeitungsstand" eingerichtet.

    Der Zugang zum Portal erfolgt über den Button Behinderung und danach Schwerbehinderung in der oberen Navigationsleiste. Anschließend können Sie durch einen Klick auf "Online-Abfrage Bearbeitungsstand" das Portal aufrufen.

    Sofern Sie den Service nutzen möchten, müssen Sie sich anmelden, d.h. registrieren lassen. Dabei werden Ihre E-Mail-Adresse sowie Ihr Vorname und Nachname gespeichert. Stimmen die Angaben mit Ihrem aktuell in der Bearbeitung befindlichen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht überein, erfolgt problemlos die Übermittlung der Zugangsdaten.

    Anschließend können Sie Einsicht in den aktuellen Bearbeitungsstand des von Ihnen gestellten Antrages nehmen.

    Der aktuelle Bearbeitungsstand wird Ihnen als Bild bzw. Text angezeigt und ist durch einen Haken in der jeweiligen abgeschlossenen Bearbeitungsphase gekennzeichnet.

    Ausführliche Erläuterungen und Hinweise zur Funktion des Verfahrens finden Sie im Portal "Online-Abfrage Bearbeitungsstandund unter dem nachfolgenden Link:


  • Was muss ich tun, wenn die Gültigkeitsdauer meines Schwerbehindertenausweis abläuft?

    Der Schwerbehindertenausweis wird in Form einer Identifikationskarte (Scheckkartenformat) ausgestellt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist deshalb aus technischen Gründen nicht möglich. Läuft Ihr Schwerbehindertenausweis ab, können Sie formlos die Neuausstellung beantragen, sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen auch weiterhin vorliegen.

    Dazu benötigen wir ein aktuelles Passbild der Größe 35 x 45 mm.

    Sie können auch zu den Sprechzeiten in unseren Bürgerbüros persönlich vorsprechen und die Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises beantragen. Dieser wird Ihnen dann dort ausgestellt und Sie können ihn gleich mitnehmen.

    Der Schwerbehindertenausweis wird in Form einer Identifikationskarte (Scheckkartenformat) ausgestellt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist deshalb aus technischen Gründen nicht möglich. Läuft Ihr Schwerbehindertenausweis ab, können Sie formlos die Neuausstellung beantragen, sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen auch weiterhin vorliegen.

    Dazu benötigen wir ein aktuelles Passbild der Größe 35 x 45 mm.

    Sie können auch zu den Sprechzeiten in unseren Bürgerbüros persönlich vorsprechen und die Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises beantragen. Dieser wird Ihnen dann dort ausgestellt und Sie können ihn gleich mitnehmen.

  • Was ist zu tun, wenn meine Wertmarke ungültig wird?

    Bei Verlust des Schwerbehindertenausweises und/oder des Beiblattes zum Ausweis mit Wertmarke helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Bürgerbüros. Wenn erforderlich ersetzen wir diese Dokumente sofort. Die Verlustmeldung kann natürlich auch per Post erfolgen.

    Bitte das Passbild für den neuen Ausweis nicht vergessen.

    Bei Verlust des Schwerbehindertenausweises und/oder des Beiblattes zum Ausweis mit Wertmarke helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Bürgerbüros. Wenn erforderlich ersetzen wir diese Dokumente sofort. Die Verlustmeldung kann natürlich auch per Post erfolgen.

    Bitte das Passbild für den neuen Ausweis nicht vergessen.

  • Was muss ich tun, wenn mein Ausweis und/oder die Wertmarke abhanden gekommen sind?

    Bei Verlust des Schwerbehindertenausweises oder des Beiblattes zum Ausweis mit Wertmarke helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Bürgerbüros. Wenn erforderlich ersetzen wir diese Dokumente sofort. Die Verlustmeldung kann natürlich auch per Post erfolgen. Bitte das Lichtbild für den neuen Ausweis nicht vergessen.

    Bei Verlust des Schwerbehindertenausweises oder des Beiblattes zum Ausweis mit Wertmarke helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Bürgerbüros. Wenn erforderlich ersetzen wir diese Dokumente sofort. Die Verlustmeldung kann natürlich auch per Post erfolgen. Bitte das Lichtbild für den neuen Ausweis nicht vergessen.

  • Wie wird mein Gesundheitszustand beurteilt?

    Die Prüfung des Antrages erfolgt anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Sollten die vorliegenden Unterlagen für eine sachgerechte Entscheidung nicht ausreichen, kann eine ärztliche Begutachtung erforderlich werden.

    Die Prüfung des Antrages erfolgt anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Sollten die vorliegenden Unterlagen für eine sachgerechte Entscheidung nicht ausreichen, kann eine ärztliche Begutachtung erforderlich werden.

  • Welche Voraussetzungen gelten für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages und wie beantrage ich diesen?

    Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages werden durch das Merkzeichen "RF" auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Sie sind bei folgenden Personengruppen erfüllt:

    • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
    • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und bei denen hierfür ein GdB von wenigstens 50 vorliegt
    • behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen auch mit einer Begleitperson ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören auch Personen, bei denen schwere Bewegungsstörungen bestehen oder auch durch innere Leiden (wie schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) verursacht wurden.

    Menschen mit Behinderung, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen (auch z. B. Berufstätigkeit) teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzung nicht. Es muss eine allgemeine und umfassende Nichtteilnahme am öffentlichen Leben gegeben sein, was letztlich einem Öffentlichkeitsausschluss gleichkommt. Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben:

    • taubblinde Menschen (Merkzeichen TBI)
    • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
    • Empfänger von Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz

    Des Weiteren kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus sozialen Gründen gewährt werden. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Beitrages muss beantragt werden.

    Antragsformulare gibt es im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de sowie bei den Städten und Gemeinden.

    Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages werden durch das Merkzeichen "RF" auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Sie sind bei folgenden Personengruppen erfüllt:

    • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
    • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und bei denen hierfür ein GdB von wenigstens 50 vorliegt
    • behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen auch mit einer Begleitperson ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören auch Personen, bei denen schwere Bewegungsstörungen bestehen oder auch durch innere Leiden (wie schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) verursacht wurden.

    Menschen mit Behinderung, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen (auch z. B. Berufstätigkeit) teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzung nicht. Es muss eine allgemeine und umfassende Nichtteilnahme am öffentlichen Leben gegeben sein, was letztlich einem Öffentlichkeitsausschluss gleichkommt. Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben:

    • taubblinde Menschen (Merkzeichen TBI)
    • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
    • Empfänger von Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz

    Des Weiteren kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus sozialen Gründen gewährt werden. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Beitrages muss beantragt werden.

    Antragsformulare gibt es im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de sowie bei den Städten und Gemeinden.

  • Wann liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) vor?

    Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.

    Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

    Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.

    Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.

    Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

    Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.

  • Welche Kriterien muss ich für die Parkerleichterung erfüllen? Wo muss diese beantragt werden?

    Parkerleichterungen können Inhaber des blauen EU-Parkausweises in Anspruch nehmen. Dieser Parkausweis wird durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde ausgestellt. Voraussetzung dafür ist eine festgestellte Schwerbehinderung und eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"). Ein Parkausweis kann auch schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen "Bl") ausgestellt werden. Der genannte Personenkreis kann diese Ausnahmegenehmigung auch ohne Führerschein erhalten. Die Befreiung ist also nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende schwerbehinderte Person.

    Die Berechtigung zum Parken ist durch den blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen. Die Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. Weitere Auskünfte können Sie bei den Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg und in unseren Bürgerbüros erhalten.

    Parkerleichterungen können Inhaber des blauen EU-Parkausweises in Anspruch nehmen. Dieser Parkausweis wird durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde ausgestellt. Voraussetzung dafür ist eine festgestellte Schwerbehinderung und eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"). Ein Parkausweis kann auch schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen "Bl") ausgestellt werden. Der genannte Personenkreis kann diese Ausnahmegenehmigung auch ohne Führerschein erhalten. Die Befreiung ist also nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende schwerbehinderte Person.

    Die Berechtigung zum Parken ist durch den blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen. Die Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. Weitere Auskünfte können Sie bei den Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg und in unseren Bürgerbüros erhalten.

  • Wem steht die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und wem die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zu?

    Die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (50 Prozent) steht schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) und gehörlosen Menschen mit dem Merkzeichen "Gl" (gehörlos) im Schwerbehindertenausweis zu. Auf schriftliche Anforderung übersendet das Landesamt für Soziales und Versorgung ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke. Mit dem Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt wird die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beim zuständigen Hauptzollamt beantragt. Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung haben schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "H" (hilflos), "Bl" (blind) oder "aG" (außergewöhnlich gehbehindert); Kriegsbeschädigte (KB) und andere Versorgungsberechtigte (VB) nach dem Sozialen Entschädigungsrecht mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 70 oder 50 und 60 mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis.

    Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann beim zuständigen Hauptzollamt allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Das Fahrzeug muss auf den Namen des betreffenden schwerbehinderten Menschen zugelassen sein.

    Die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (50 Prozent) steht schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) und gehörlosen Menschen mit dem Merkzeichen "Gl" (gehörlos) im Schwerbehindertenausweis zu. Auf schriftliche Anforderung übersendet das Landesamt für Soziales und Versorgung ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke. Mit dem Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt wird die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beim zuständigen Hauptzollamt beantragt. Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung haben schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "H" (hilflos), "Bl" (blind) oder "aG" (außergewöhnlich gehbehindert); Kriegsbeschädigte (KB) und andere Versorgungsberechtigte (VB) nach dem Sozialen Entschädigungsrecht mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 70 oder 50 und 60 mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis.

    Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann beim zuständigen Hauptzollamt allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Das Fahrzeug muss auf den Namen des betreffenden schwerbehinderten Menschen zugelassen sein.

  • Kann ich mit dem grünen Schwerbehindertenausweis die unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen?

    Die unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr können Sie nur mit einem Schwerbehindertenausweis in Anspruch nehmen, der mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet ist und das Merkzeichen "G" (gehbehindert), "H" (hilflos), "Gl" (gehörlos), "Bl" (blind) oder "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) festgestellt wurde.

    Des Weiteren benötigen Sie ein Beiblatt zum Ausweis mit Wertmarke, dass auf Antrag hin ausgestellt wird.

    Die unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr können Sie nur mit einem Schwerbehindertenausweis in Anspruch nehmen, der mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet ist und das Merkzeichen "G" (gehbehindert), "H" (hilflos), "Gl" (gehörlos), "Bl" (blind) oder "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) festgestellt wurde.

    Des Weiteren benötigen Sie ein Beiblatt zum Ausweis mit Wertmarke, dass auf Antrag hin ausgestellt wird.

  • Wann und wo kann ich einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2 SGB IX stellen?

    Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 haben die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zu beantragen.

    Ein derartiger Antrag ist jedoch nur dann begründet, wenn Erwerbsfähigkeit besteht und Sie infolge Ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen können oder wenn Ihr derzeitiger Arbeitsplatz infolge der Behinderung gefährdet ist.

    Gefährdungen Ihres Arbeitsplatzes aus sonstigen, z. B. betriebsbedingten Gründen, können nicht zu einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen führen.

    Ansprüche auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder eine Erhöhung des Grades der Behinderung werden durch eine Gleichstellung nicht erworben.

    Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 haben die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zu beantragen.

    Ein derartiger Antrag ist jedoch nur dann begründet, wenn Erwerbsfähigkeit besteht und Sie infolge Ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen können oder wenn Ihr derzeitiger Arbeitsplatz infolge der Behinderung gefährdet ist.

    Gefährdungen Ihres Arbeitsplatzes aus sonstigen, z. B. betriebsbedingten Gründen, können nicht zu einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen führen.

    Ansprüche auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder eine Erhöhung des Grades der Behinderung werden durch eine Gleichstellung nicht erworben.

  • Wann steht mir der Zusatzurlaub zu?

    Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung von wenigstens 50) haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Der Zusatzurlaub ist rechtzeitig, d. h. vor Ablauf des Urlaubsjahres beim Arbeitgeber möglichst schriftlich geltend zu machen.

    Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung von wenigstens 50) haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Der Zusatzurlaub ist rechtzeitig, d. h. vor Ablauf des Urlaubsjahres beim Arbeitgeber möglichst schriftlich geltend zu machen.

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.

Die Mitarbeiter*innen des LASV stehen Ihnen telefonisch in unserem Service-Center oder auch persönlich in unseren Bürgerbüros für weitere Informationen und zur Beantwortung von Fragen gern zur Verfügung.