Fragen und Antworten zum Infektionsschutzgesetz

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
© stock.adobe.com

Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Entschädigungen bei Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG):

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
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Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Entschädigungen bei Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • Grundsätzliches

    Wer ist für Anträge auf Entschädigung bei Verdienstausfall zuständig?
    Im Land Brandenburg ist seit dem 28. April 2021 das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge bei Verdienstausfall nach § 56 IfSG zuständig.

    Wie wird der Antrag auf Entschädigung bei Verdienstausfall eingereicht?
    Ab dem 25. August 2021 kann der Antrag nur noch online unter www.ifsg-online.de eingereicht werden.

    Wodurch unterscheiden sich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und nach § 56 Abs. 1a IfSG?
    § 56 Abs. 1 IfSG erfasst Betroffene, die aufgrund des IfSG unter behördliche Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, ohne arbeitsunfähig krank zu sein, und somit einen Verdienstausfall erleiden mussten.

    § 56 Abs. 1a IfSG sieht eine Entschädigung für erwerbstätige Personen vor, die wegen Schließung einer Schule oder Betreuungseinrichtung oder einzelner Klassenstufen, Klassen oder Gruppen ihr Kind oder ihre Angehörigen mit einer Behinderung selbst betreut und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben. Als betreuungsbedürftig gelten Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

    Was ist eine Quarantäne?
    Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z. B. in der eigenen Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf. Wichtig: Eine Quarantäne im Sinne des Gesetzes muss immer von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) angeordnet werden, um einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Dafür stellt das Gesundheitsamt einen sogenannten Absonderungsbescheid (auch Quarantänebescheid) aus, der Ihnen zugestellt wird. Freiwillige Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von „Empfehlungen“ erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

    Was ist ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit einer Covid-19 - Erkrankung?
    Bei einem Tätigkeitsverbot wird einzelnen Personen durch eine behördliche Anordnung untersagt, eine bestimmte Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum auszuüben. Die Gesundheitsämter sind berechtigt, Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen. Im Gegensatz zur Quarantäne wird Ihnen bei einem Tätigkeitsverbot nicht der gesamte Verdienstausfall erstattet. Ihnen werden nur die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

    Wer ist für Anträge auf Entschädigung bei Verdienstausfall zuständig?
    Im Land Brandenburg ist seit dem 28. April 2021 das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge bei Verdienstausfall nach § 56 IfSG zuständig.

    Wie wird der Antrag auf Entschädigung bei Verdienstausfall eingereicht?
    Ab dem 25. August 2021 kann der Antrag nur noch online unter www.ifsg-online.de eingereicht werden.

    Wodurch unterscheiden sich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und nach § 56 Abs. 1a IfSG?
    § 56 Abs. 1 IfSG erfasst Betroffene, die aufgrund des IfSG unter behördliche Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, ohne arbeitsunfähig krank zu sein, und somit einen Verdienstausfall erleiden mussten.

    § 56 Abs. 1a IfSG sieht eine Entschädigung für erwerbstätige Personen vor, die wegen Schließung einer Schule oder Betreuungseinrichtung oder einzelner Klassenstufen, Klassen oder Gruppen ihr Kind oder ihre Angehörigen mit einer Behinderung selbst betreut und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben. Als betreuungsbedürftig gelten Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

    Was ist eine Quarantäne?
    Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z. B. in der eigenen Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf. Wichtig: Eine Quarantäne im Sinne des Gesetzes muss immer von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) angeordnet werden, um einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Dafür stellt das Gesundheitsamt einen sogenannten Absonderungsbescheid (auch Quarantänebescheid) aus, der Ihnen zugestellt wird. Freiwillige Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von „Empfehlungen“ erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

    Was ist ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit einer Covid-19 - Erkrankung?
    Bei einem Tätigkeitsverbot wird einzelnen Personen durch eine behördliche Anordnung untersagt, eine bestimmte Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum auszuüben. Die Gesundheitsämter sind berechtigt, Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen. Im Gegensatz zur Quarantäne wird Ihnen bei einem Tätigkeitsverbot nicht der gesamte Verdienstausfall erstattet. Ihnen werden nur die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

  • Anspruch

    Wer hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall?
    Sie können als Beschäftigter, Selbstständiger oder Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1 IfSG einen Antrag auf Entschädigung bei Verdienstausfall stellen, wenn Sie bzw. Ihr Beschäftigter von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen waren, ohne arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein.

    Für Arbeitgeber gilt die Vorleistungspflicht. Sie zahlen ihren betroffenen Beschäftigten für längstens sechs Wochen den Lohn bzw. das Gehalt. Anschließend können sie sich auf Antrag die Entschädigung erstatten lassen. Beschäftigte erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen Sie selbst einen Antrag stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten. Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

    Beschäftigte oder Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 56 Abs. 1a IfSG bei Verdienstausfall, wenn sie ihre betreuungsbedürftigen Kinder aufgrund einer Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung während der Schließzeiten selbst betreut haben und deshalb nicht arbeiten konnten. Der Anspruch auf Freistellung besteht auch, wenn einzelnen Kindern behördlich untersagt wird, die Betreuungseinrichtung oder Schule zu betreten. Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot "eingeschränkt" wird bzw. "eine behördliche Empfehlung" vorliegt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen.

    Auch hier gilt eine Vorleistungspflicht des Arbeitgebers. Sie können als Arbeitgeber einen Antrag stellen, wenn sie ihren Beschäftigten entsprechend ihrer gesetzlichen Pflicht den Lohn bzw. das Gehalt gezahlt haben.

    Wichtiger Hinweis: Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach der epidemischen Lage. Somit sind Arbeitgeber im Sinne des § 56 Abs. 1a IfSG ab dem 29. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten für den gesamten Zeitraum die Entschädigung als Lohnfortzahlung auszuzahlen. Dafür erhalten sie für den gesamten Zeitraum eine Erstattung.

    Wann besteht kein Anspruch auf Entschädigung?
    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht,
    • wenn kein Verdienstausfall vorliegt oder
    • eine freiwillige und nicht behördlich angeordnete Quarantäne vorliegt oder
    • eine andere Möglichkeit besteht, der Arbeit „vorübergehend bezahlt fernzubleiben".

    Dies ist zum Beispiel gegeben durch:
    • den Abbau von Zeitguthaben oder
    • Home-Office (jedoch nur, wenn der/die Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im vollen Umfang seiner vereinbarten Wochenarbeitszeit beschäftigt ist) oder
    • wenn der Beschäftigte aus anderen Gründen bezahlt freigestellt wird (d.h., wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann, z.B. Urlaub) oder
    • soweit die Arbeitszeit aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist.

    Wer hat keinen Anspruch auf Entschädigung?
    Ab dem 1. November 2021 haben Personen ohne Corona-Schutzimpfung in Brandenburg keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie als Kontaktperson oder als Reiserrückkehrer aus einem Risikogebiet aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden.

    Ab 15. April 2022 erhalten Personen keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 IfSG, wenn sie von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind und keine Auffrischungsimpfung (sog. „Booster“ oder gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können. Zu den gleichgestellten Konstellationen zählen beispielsweise genesene Personen innerhalb des Zeitraums, in dem sie eine Auffrischungsimpfung nicht durchführen können oder Personen, bei denen nach der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung noch nicht möglich ist.

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und ein ärztliches Attest über ihre medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung vorweisen.

    Bitte beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG Informationen über Ihren Impfstatus oder die medizinische Kontraindikation einholen darf.

    Für Beamtinnen und Beamte besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Gleiches gilt für Auszubildende, die dem Berufsbildungsgesetz unterliegen.

    Habe ich einen Anspruch als „Minijobber“ (450 €-Job)?
    Ja, denn Sie beziehen ein Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes.

    Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG?
    Betreffend § 56 Abs. 1a IfSG: Der Anspruch auf Entschädigung besteht ab dem 30. März 2020. Sofern Ihr Kind selbst unter Quarantäne gestellt wurde, besteht dieser Anspruch ebenfalls.
    Betreffend § 56 Abs. 1 IfSG: Diese Regelung ist bereits vor dem 30.03.2020 in Kraft getreten.

    Was ist, wenn ich krank bin?
    Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. In diesem Fall ist Ihr Arbeitgeber, Ihre Krankenkasse oder Ihre Krankenversicherung für Sie zuständig.

    Habe ich einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ich während der Quarantänemaßnahme im Home-Office arbeite?
    Nein, wenn Sie während der Quarantäne im Home-Office arbeiten, dann haben Sie keinen Verdienstausfall und daher auch keinen Entschädigungsanspruch. Ausnahmen bestehen, wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht vollumfänglich geleistet werden kann.

    Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung bei Aufnahme eines Pflegekindes?
    Ja, wenn das Kind in Vollzeitpflege bei Pflegeeltern ist, bezieht sich die Entschädigung auf die Pflegeeltern.

    Besteht ein Anspruch auf Entschädigung § 56 Abs. 1a IfSG während der Schul- oder Betriebsferien?
    Es besteht kein Anspruch, wenn die Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen ohnehin in den Schul- oder Betriebsferien geschlossen hätte. Besteht ein Betreuungsanspruch in den Ferien, so kann auch in dieser Zeit ein Entschädigungsanspruch bestehen.

    Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei einer freiwilligen Quarantäne?
    Grundsätzlich muss für einen Anspruch auf Entschädigung die Quarantäne durch die zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochen werden. Zwei Beispiele: Wenn Sie sich aufgrund eines positiven Schnelltests vorsorglich in Quarantäne begeben und einen entsprechenden behördlichen Absonderungsbescheid (Quarantänebescheid) vorweisen können, kann ein Anspruch bestehen. Begeben Sie sich nach Reiserückkehr freiwillig in Quarantäne, ohne positiven Schnelltest und nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung, dann besteht kein Anspruch.

    Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei der Reiserückkehr aus einem Risikogebiet?
    Der Entschädigungsanspruch hängt davon ab, ob Sie wissentlich in ein Risikogebiet gereist sind. Gemäß dem IfSG besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Quarantäne durch den Nichtantritt der Reise hätte vermieden werden können. Wird das Reiseland erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt, dann haben Sie nach Reiserückkehr für die Dauer der Quarantäne bei einem Verdienstausfall einen Anspruch auf Entschädigung.

    Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. November 2021 haben Personen ohne Corona-Schutzimpfung in Brandenburg keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie als Kontaktperson oder als Reiserrückkehrer aus einem Risikogebiet aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden.

    Besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG, wenn eine Quarantäne im Urlaub im Ausland angeordnet wurde?
    Nein. Behörden eines ausländischen Staates sind keine zuständigen Behörden im Sinne des IfSG. Daher kann in diesen Fällen keine Entschädigung erfolgen.

    Habe ich auch einen Anspruch, wenn ich im Ausland wohne und meine Kinder in Deutschland zur Schule oder in eine Betreuungseinrichtung gehen, die von einer behördlichen Maßnahme betroffen sind?
    Eine Entschädigung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn für die Schule oder Betreuungseinrichtung eine Schließung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wurde. Das IfSG sieht auch für Beschäftigte aus dem Ausland eine Entschädigung bei Verdienstausfall vor, wenn ihre Kinder in Brandenburg zur Schule gehen bzw. in einer Betreuungseinrichtung betreut werden.

    Wer hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall?
    Sie können als Beschäftigter, Selbstständiger oder Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1 IfSG einen Antrag auf Entschädigung bei Verdienstausfall stellen, wenn Sie bzw. Ihr Beschäftigter von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen waren, ohne arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein.

    Für Arbeitgeber gilt die Vorleistungspflicht. Sie zahlen ihren betroffenen Beschäftigten für längstens sechs Wochen den Lohn bzw. das Gehalt. Anschließend können sie sich auf Antrag die Entschädigung erstatten lassen. Beschäftigte erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen Sie selbst einen Antrag stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten. Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

    Beschäftigte oder Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 56 Abs. 1a IfSG bei Verdienstausfall, wenn sie ihre betreuungsbedürftigen Kinder aufgrund einer Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung während der Schließzeiten selbst betreut haben und deshalb nicht arbeiten konnten. Der Anspruch auf Freistellung besteht auch, wenn einzelnen Kindern behördlich untersagt wird, die Betreuungseinrichtung oder Schule zu betreten. Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot "eingeschränkt" wird bzw. "eine behördliche Empfehlung" vorliegt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen.

    Auch hier gilt eine Vorleistungspflicht des Arbeitgebers. Sie können als Arbeitgeber einen Antrag stellen, wenn sie ihren Beschäftigten entsprechend ihrer gesetzlichen Pflicht den Lohn bzw. das Gehalt gezahlt haben.

    Wichtiger Hinweis: Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach der epidemischen Lage. Somit sind Arbeitgeber im Sinne des § 56 Abs. 1a IfSG ab dem 29. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten für den gesamten Zeitraum die Entschädigung als Lohnfortzahlung auszuzahlen. Dafür erhalten sie für den gesamten Zeitraum eine Erstattung.

    Wann besteht kein Anspruch auf Entschädigung?
    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht,
    • wenn kein Verdienstausfall vorliegt oder
    • eine freiwillige und nicht behördlich angeordnete Quarantäne vorliegt oder
    • eine andere Möglichkeit besteht, der Arbeit „vorübergehend bezahlt fernzubleiben".

    Dies ist zum Beispiel gegeben durch:
    • den Abbau von Zeitguthaben oder
    • Home-Office (jedoch nur, wenn der/die Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im vollen Umfang seiner vereinbarten Wochenarbeitszeit beschäftigt ist) oder
    • wenn der Beschäftigte aus anderen Gründen bezahlt freigestellt wird (d.h., wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann, z.B. Urlaub) oder
    • soweit die Arbeitszeit aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist.

    Wer hat keinen Anspruch auf Entschädigung?
    Ab dem 1. November 2021 haben Personen ohne Corona-Schutzimpfung in Brandenburg keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie als Kontaktperson oder als Reiserrückkehrer aus einem Risikogebiet aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden.

    Ab 15. April 2022 erhalten Personen keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 IfSG, wenn sie von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind und keine Auffrischungsimpfung (sog. „Booster“ oder gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können. Zu den gleichgestellten Konstellationen zählen beispielsweise genesene Personen innerhalb des Zeitraums, in dem sie eine Auffrischungsimpfung nicht durchführen können oder Personen, bei denen nach der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung noch nicht möglich ist.

    Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und ein ärztliches Attest über ihre medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung vorweisen.

    Bitte beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG Informationen über Ihren Impfstatus oder die medizinische Kontraindikation einholen darf.

    Für Beamtinnen und Beamte besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Gleiches gilt für Auszubildende, die dem Berufsbildungsgesetz unterliegen.

    Habe ich einen Anspruch als „Minijobber“ (450 €-Job)?
    Ja, denn Sie beziehen ein Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes.

    Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG?
    Betreffend § 56 Abs. 1a IfSG: Der Anspruch auf Entschädigung besteht ab dem 30. März 2020. Sofern Ihr Kind selbst unter Quarantäne gestellt wurde, besteht dieser Anspruch ebenfalls.
    Betreffend § 56 Abs. 1 IfSG: Diese Regelung ist bereits vor dem 30.03.2020 in Kraft getreten.

    Was ist, wenn ich krank bin?
    Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. In diesem Fall ist Ihr Arbeitgeber, Ihre Krankenkasse oder Ihre Krankenversicherung für Sie zuständig.

    Habe ich einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ich während der Quarantänemaßnahme im Home-Office arbeite?
    Nein, wenn Sie während der Quarantäne im Home-Office arbeiten, dann haben Sie keinen Verdienstausfall und daher auch keinen Entschädigungsanspruch. Ausnahmen bestehen, wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht vollumfänglich geleistet werden kann.

    Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung bei Aufnahme eines Pflegekindes?
    Ja, wenn das Kind in Vollzeitpflege bei Pflegeeltern ist, bezieht sich die Entschädigung auf die Pflegeeltern.

    Besteht ein Anspruch auf Entschädigung § 56 Abs. 1a IfSG während der Schul- oder Betriebsferien?
    Es besteht kein Anspruch, wenn die Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen ohnehin in den Schul- oder Betriebsferien geschlossen hätte. Besteht ein Betreuungsanspruch in den Ferien, so kann auch in dieser Zeit ein Entschädigungsanspruch bestehen.

    Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei einer freiwilligen Quarantäne?
    Grundsätzlich muss für einen Anspruch auf Entschädigung die Quarantäne durch die zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochen werden. Zwei Beispiele: Wenn Sie sich aufgrund eines positiven Schnelltests vorsorglich in Quarantäne begeben und einen entsprechenden behördlichen Absonderungsbescheid (Quarantänebescheid) vorweisen können, kann ein Anspruch bestehen. Begeben Sie sich nach Reiserückkehr freiwillig in Quarantäne, ohne positiven Schnelltest und nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung, dann besteht kein Anspruch.

    Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei der Reiserückkehr aus einem Risikogebiet?
    Der Entschädigungsanspruch hängt davon ab, ob Sie wissentlich in ein Risikogebiet gereist sind. Gemäß dem IfSG besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Quarantäne durch den Nichtantritt der Reise hätte vermieden werden können. Wird das Reiseland erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt, dann haben Sie nach Reiserückkehr für die Dauer der Quarantäne bei einem Verdienstausfall einen Anspruch auf Entschädigung.

    Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. November 2021 haben Personen ohne Corona-Schutzimpfung in Brandenburg keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie als Kontaktperson oder als Reiserrückkehrer aus einem Risikogebiet aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden.

    Besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG, wenn eine Quarantäne im Urlaub im Ausland angeordnet wurde?
    Nein. Behörden eines ausländischen Staates sind keine zuständigen Behörden im Sinne des IfSG. Daher kann in diesen Fällen keine Entschädigung erfolgen.

    Habe ich auch einen Anspruch, wenn ich im Ausland wohne und meine Kinder in Deutschland zur Schule oder in eine Betreuungseinrichtung gehen, die von einer behördlichen Maßnahme betroffen sind?
    Eine Entschädigung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn für die Schule oder Betreuungseinrichtung eine Schließung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wurde. Das IfSG sieht auch für Beschäftigte aus dem Ausland eine Entschädigung bei Verdienstausfall vor, wenn ihre Kinder in Brandenburg zur Schule gehen bzw. in einer Betreuungseinrichtung betreut werden.

  • Antragstellung

    Welche Frist ist für die Anträge auf Entschädigung einzuhalten?
    Die Anträge müssen online innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbots, der Quarantäne oder der vorübergehenden Schließung bzw. der Untersagung des Betretens der Schulen, Kindertagesstätten oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gestellt werden.

    Wer muss den Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG stellen?
    Betreffend § 56 Abs. 1 IfSG: Bei Beschäftigten ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung auszuzahlen. Er muss den Lohn für längstens 6 Wochen an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortzahlen und somit den Antrag stellen. Ansprechpartner der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in erster Linie ihre Arbeitgeber. Selbständige stellen den Antrag auf Entschädigung eigenständig.

    Betreffend § 56 Abs. 1a IfSG: Wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung Ihres Kindes geschlossen wurde, können Sie als Selbstständiger für maximal zehn Wochen einen Antrag auf Entschädigung stellen. Sind Sie alleinstehend, können Sie einen Antrag für maximal 20 Wochen stellen. Bei Beschäftigten ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung auszuzahlen. Er muss den Lohn für längstens zehn bzw. 20 Wochen bei Alleinstehenden an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortzahlen und kann den Antrag stellen.

    Welche Unterlagen muss ich gemeinsam mit meinem Antrag einreichen?
    Für den Online-Antrag werden Nachweise in elektronischer Form (PDF- oder Bilddatei) benötigt. Sollten weitere Nachweise erforderlich sein, können diese auch in Papierform angefordert werden.

    Je nach Antragstellung und Antragstellenden fügen Sie bitte dem Antrag bei:
    Arbeitgeber: Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
    Beschäftigte: Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
    Selbständige: Steuerbescheid bzw. Bescheinigung des Steuerberaters über den geschätzten Gewinn des letzten Jahres. Wird der Antrag im Auftrag eines Arbeitgebers oder eines Selbstständigen durch einen Steuerberater gestellt, dann legen Sie bitte eine Vollmacht den Unterlagen bei. Wenn noch kein Steuerberater vorhanden ist, bitten wir darum, die Nachweise in elektronischer Form einzureichen.

    Zusätzlich wird ein Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Quarantäne benötigt. Bei Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung reichen Sie bitte die entsprechende behördliche Anordnung ein.

    Berücksichtigung des Impfstatus ab 01. November 2021: Ein Nachweis über die erfolgte Schutzimpfung ist vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Berücksichtigung des Impfstatus ab 15. April 2022: Der Nachweis über die erfolgte Auffrischungsimpfung oder die Grundimmunisierung und den Status als Genesener ist vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Sofern weder eine Schutz-, noch eine Auffrischungsimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich war, ist der Nachweis in Form eines ärztlichen Attests über eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Unter www.ifsg-online.de werden die notwendigen Unterlagen detailliert aufgeführt.

    Welche Frist ist für die Anträge auf Entschädigung einzuhalten?
    Die Anträge müssen online innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbots, der Quarantäne oder der vorübergehenden Schließung bzw. der Untersagung des Betretens der Schulen, Kindertagesstätten oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gestellt werden.

    Wer muss den Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG stellen?
    Betreffend § 56 Abs. 1 IfSG: Bei Beschäftigten ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung auszuzahlen. Er muss den Lohn für längstens 6 Wochen an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortzahlen und somit den Antrag stellen. Ansprechpartner der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in erster Linie ihre Arbeitgeber. Selbständige stellen den Antrag auf Entschädigung eigenständig.

    Betreffend § 56 Abs. 1a IfSG: Wenn die Schule oder Betreuungseinrichtung Ihres Kindes geschlossen wurde, können Sie als Selbstständiger für maximal zehn Wochen einen Antrag auf Entschädigung stellen. Sind Sie alleinstehend, können Sie einen Antrag für maximal 20 Wochen stellen. Bei Beschäftigten ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung auszuzahlen. Er muss den Lohn für längstens zehn bzw. 20 Wochen bei Alleinstehenden an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortzahlen und kann den Antrag stellen.

    Welche Unterlagen muss ich gemeinsam mit meinem Antrag einreichen?
    Für den Online-Antrag werden Nachweise in elektronischer Form (PDF- oder Bilddatei) benötigt. Sollten weitere Nachweise erforderlich sein, können diese auch in Papierform angefordert werden.

    Je nach Antragstellung und Antragstellenden fügen Sie bitte dem Antrag bei:
    Arbeitgeber: Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
    Beschäftigte: Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
    Selbständige: Steuerbescheid bzw. Bescheinigung des Steuerberaters über den geschätzten Gewinn des letzten Jahres. Wird der Antrag im Auftrag eines Arbeitgebers oder eines Selbstständigen durch einen Steuerberater gestellt, dann legen Sie bitte eine Vollmacht den Unterlagen bei. Wenn noch kein Steuerberater vorhanden ist, bitten wir darum, die Nachweise in elektronischer Form einzureichen.

    Zusätzlich wird ein Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Quarantäne benötigt. Bei Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung reichen Sie bitte die entsprechende behördliche Anordnung ein.

    Berücksichtigung des Impfstatus ab 01. November 2021: Ein Nachweis über die erfolgte Schutzimpfung ist vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Berücksichtigung des Impfstatus ab 15. April 2022: Der Nachweis über die erfolgte Auffrischungsimpfung oder die Grundimmunisierung und den Status als Genesener ist vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Sofern weder eine Schutz-, noch eine Auffrischungsimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich war, ist der Nachweis in Form eines ärztlichen Attests über eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung vom Antragstellenden auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Unter www.ifsg-online.de werden die notwendigen Unterlagen detailliert aufgeführt.

  • Entschädigung

    In welcher Höhe wird eine Entschädigung bei Verdienstausfall gezahlt?
    Betreffend § 56 Abs. 1 IfSG: Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall. In den ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls gewährt.
    Die Aufwendungen zur sozialen Sicherung werden an jene, die nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, im angemessenen Umfang erstattet (z. B. bei Privatversicherten).

    Betreffend § 56 Abs. 1a IfSG: Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. Die Entschädigungszahlung wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen, gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

    Fallen die Erlasse der Landesregierung zur Schließung von Geschäften, Betrieben u.a. unter die Erstattungsregelungen?
    Nein. Die angeordnete Schließung von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen aller Art stellt kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar. Die Maßnahmen der Landesregierung und der Kommunen beruhen auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Deshalb wird wegen Betriebsschließungen oder Einnahmeausfällen infolge der Schließungen und Veranstaltungsabsagen keine Entschädigung des Verdienstausfalls gewährt. Über weitere Hilfsangebote im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie informiert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) auf ihrer Internetseite: https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen.

    Was können Sie tun, wenn Sie mit der Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden sind?
    Wird Ihnen die beantragte Entschädigung nicht zugesprochen, so erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Gegen diesen können Sie Widerspruch einlegen. Das gleiche gilt, wenn Ihnen nur eine anteilige Entschädigungszahlung gewährt wird und Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind.

    In welcher Höhe wird eine Entschädigung bei Verdienstausfall gezahlt?
    Betreffend § 56 Abs. 1 IfSG: Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall. In den ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls gewährt.
    Die Aufwendungen zur sozialen Sicherung werden an jene, die nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, im angemessenen Umfang erstattet (z. B. bei Privatversicherten).

    Betreffend § 56 Abs. 1a IfSG: Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. Die Entschädigungszahlung wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen, gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

    Fallen die Erlasse der Landesregierung zur Schließung von Geschäften, Betrieben u.a. unter die Erstattungsregelungen?
    Nein. Die angeordnete Schließung von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen aller Art stellt kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar. Die Maßnahmen der Landesregierung und der Kommunen beruhen auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Deshalb wird wegen Betriebsschließungen oder Einnahmeausfällen infolge der Schließungen und Veranstaltungsabsagen keine Entschädigung des Verdienstausfalls gewährt. Über weitere Hilfsangebote im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie informiert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) auf ihrer Internetseite: https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen.

    Was können Sie tun, wenn Sie mit der Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden sind?
    Wird Ihnen die beantragte Entschädigung nicht zugesprochen, so erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Gegen diesen können Sie Widerspruch einlegen. Das gleiche gilt, wenn Ihnen nur eine anteilige Entschädigungszahlung gewährt wird und Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind.

Ausgewählte Fragen und Antworten entstammen der FAQ-Übersicht des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR).

Ausgewählte Fragen und Antworten entstammen der FAQ-Übersicht des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR).