Fragen und Antworten zum Sozialen Entschädigungsrecht

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
© stock.adobe.com

Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Soziales Entschädigungsrecht:

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Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Soziales Entschädigungsrecht:

  • Ich habe gehört, dass es ein Opferentschädigungsgesetz gibt. Was beinhaltet dieses Gesetz?

    Wer durch eine vorsätzliche Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erleidet, hat grundsätzlich Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die Versorgung wird nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt (z. B. Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- oder
    Hinterbliebenenrente). Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.

    Wer durch eine vorsätzliche Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erleidet, hat grundsätzlich Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die Versorgung wird nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt (z. B. Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- oder
    Hinterbliebenenrente). Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.

  • Ich beziehe eine monatliche Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 30. Habe ich auch Anspruch auf eine Schwerstbeschädigtenzulage?

    Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in den Stufen I – VI gewährt wird.

    Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in den Stufen I – VI gewährt wird.

  • Ich habe nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch auf Heilbehandlung. Insbesondere benötige ich Medikamente für meine anerkannten Gesundheitsstörungen. Muss ich zuzahlen?

    Die von Versicherten gesetzlicher Krankenkassen zu leistende Zuzahlung entfällt in der Regel für Anspruchsberechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz.

    Die von Versicherten gesetzlicher Krankenkassen zu leistende Zuzahlung entfällt in der Regel für Anspruchsberechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz.

  • Wann habe ich Anspruch auf eine Pflegezulage?

    Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage gezahlt. Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.

    Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage gezahlt. Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.

  • Wann übernimmt das Versorgungsamt/Außenstelle die Heimkosten für einen Beschädigten?

    Heimkosten können übernommen werden, wenn die häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann.
    Voraussetzung ist, dass Beschädigte infolge der anerkannten Schädigung dauernder Pflege bedürfen.
    Dann werden die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich Pflege umfassen, durch das Versorgungsamt unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen.

    Heimkosten können übernommen werden, wenn die häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann.
    Voraussetzung ist, dass Beschädigte infolge der anerkannten Schädigung dauernder Pflege bedürfen.
    Dann werden die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich Pflege umfassen, durch das Versorgungsamt unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen.

  • Ich bin Kriegsbeschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz. Kann ich im Rahmen der Heilbehandlung eine Kur geltend machen?

    Badekuren sind stationäre Behandlungen in einer Kureinrichtung und können durch Kriegsbeschädigte in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Recht der Krankenversicherung dauert eine Kur nach dem Bundesversorgungsgesetz 4 Wochen.

    Badekuren sind stationäre Behandlungen in einer Kureinrichtung und können durch Kriegsbeschädigte in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Recht der Krankenversicherung dauert eine Kur nach dem Bundesversorgungsgesetz 4 Wochen.

  • Ich erhalte als Kriegsbeschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz vom Versorgungsamt neben einer monatlichen Grundrente auch eine Ausgleichsrente. Warum muss ich Angaben zu meinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen?

    Bei der Ausgleichsrente handelt es sich um eine einkommensabhängige Leistung. Erzielen Sie z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, sind diese ab einem bestimmten Betrag zu berücksichtigen.

    Bei der Ausgleichsrente handelt es sich um eine einkommensabhängige Leistung. Erzielen Sie z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, sind diese ab einem bestimmten Betrag zu berücksichtigen.

  • Mein Ehemann bezog Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Vor kurzem ist er verstorben. Kann ich auch Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen?

    Sollte Ihr Ehemann an den anerkannten Schädigungsfolgen verstorben sein, hätten Sie Anspruch auf Witwenrente. Ist dies nicht der Fall, könnten sie auch Witwenbeihilfe beantragen. Auf jeden Fall haben Sie Anspruch auf Sterbe- und Bestattungsgeld.

    Sollte Ihr Ehemann an den anerkannten Schädigungsfolgen verstorben sein, hätten Sie Anspruch auf Witwenrente. Ist dies nicht der Fall, könnten sie auch Witwenbeihilfe beantragen. Auf jeden Fall haben Sie Anspruch auf Sterbe- und Bestattungsgeld.

  • Welche Aufgaben erfüllt die Kriegsopferfürsorge?

    Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Rentenleistungen des Versorgungsamtes nach dem individuellen Hilfebedarf. Sie sichert somit den angemessenen Lebensunterhalt für Beschädigte und Hinterbliebene und erbringt Hilfen in besonderen Lebenslagen.

    Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Rentenleistungen des Versorgungsamtes nach dem individuellen Hilfebedarf. Sie sichert somit den angemessenen Lebensunterhalt für Beschädigte und Hinterbliebene und erbringt Hilfen in besonderen Lebenslagen.

  • Wer hat einen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge?

    Einen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben:

    1. Kriegsopfer des 1. und 2. Weltkrieges (Bundesversorgungsgesetz)
    2. Impfgeschädigte (Infektionsschutzgesetz)
    3. Opfer rechtsstaatswidriger Inhaftierung (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
    4. Opfer rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
    5. Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz)
    6. geschädigte Bundeswehrsoldaten (Soldatenversorgungsgesetz)
    7. geschädigte Zivildienstleistende (Zivildienstgesetz)
    8. Hinterbliebene der unter Punkt 1 bis 7 genannten Berechtigten

    Einen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben:

    1. Kriegsopfer des 1. und 2. Weltkrieges (Bundesversorgungsgesetz)
    2. Impfgeschädigte (Infektionsschutzgesetz)
    3. Opfer rechtsstaatswidriger Inhaftierung (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
    4. Opfer rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
    5. Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz)
    6. geschädigte Bundeswehrsoldaten (Soldatenversorgungsgesetz)
    7. geschädigte Zivildienstleistende (Zivildienstgesetz)
    8. Hinterbliebene der unter Punkt 1 bis 7 genannten Berechtigten
  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Hilfegewährung erfüllt sein?

    Allgemeine Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung sind:

    1. die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis
    2. ein durch die Schädigung bzw. den Verlust des Ehegatten, Elternteils oder Kindes verursachter Schaden
    3. ein zur Bedarfsdeckung nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen unter Beachtung des Vermögensschonbetrages.

    Allgemeine Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung sind:

    1. die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis
    2. ein durch die Schädigung bzw. den Verlust des Ehegatten, Elternteils oder Kindes verursachter Schaden
    3. ein zur Bedarfsdeckung nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen unter Beachtung des Vermögensschonbetrages.
  • Welche Leistungen können im Einzelfall beantragt werden?

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind:

    1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    2. Krankenhilfe
    3. Hilfe zur Pflege für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht ohne Betreuung und Pflege bleiben können
    4. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
    5. Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, wenn wegen Krankheit oder Alter eine selbständige Haushaltsführung nicht mehr möglich ist
    6. Altenhilfe, um Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern
    7. Erziehungshilfe für eine angemessene Erziehung und Ausbildung
    8. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
    9. Erholungshilfe
    10. Wohnungshilfe
    11. Hilfen in besonderen Lebenslagen

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind:

    1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    2. Krankenhilfe
    3. Hilfe zur Pflege für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht ohne Betreuung und Pflege bleiben können
    4. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
    5. Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, wenn wegen Krankheit oder Alter eine selbständige Haushaltsführung nicht mehr möglich ist
    6. Altenhilfe, um Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern
    7. Erziehungshilfe für eine angemessene Erziehung und Ausbildung
    8. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
    9. Erholungshilfe
    10. Wohnungshilfe
    11. Hilfen in besonderen Lebenslagen