Fragen und Antworten zur Aufsicht für unterstützende Wohnformen

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
© stock.adobe.com

Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Aufsicht für unterstützende Wohnformen:

Modell eines Rollers vor einem Baum mit zwei Schildern für die Wörter "Fragen" und "Antworten".
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Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Aufsicht für unterstützende Wohnformen:

  • Woran erkenne ich eine gute Pflegeeinrichtung und auf was sollte ich achten?

    Sie sollten sich bei einem Vor-Ort-Besuch bzw. Rundgang durch das Heim selbst ein Bild machen.

    Achten Sie auf die Atmosphäre in den Räumlichkeiten: wichtig sind eine helle und freundliche Gestaltung und Ausstattung sowie gemütliche Sitzecken. Der Umgang der Mitarbeitenden mit den Bewohnenden sollte durch ein offenes, lebendiges Miteinander und einem freundlichen und herzlichen Kontakt gekennzeichnet sein.

    Hektik und laute Geräuschkulissen stören. Unangenehme Gerüche sollten nicht wahrnehmbar sein. Einladende Außenanlagen mit behaglichen Sitzmöglichkeiten sind wichtig für die Bewohnenden einer Pflegeeinrichtung. Es sollte unbedingt die Möglichkeit bestehen, eigene Möbel und kleine Haustiere mitzubringen. Zu jeder Zeit sollte es möglich sein, Besuch zu empfangen. Sie können sich einen guten Überblick über das Haus, die Mitarbeitenden und die Versorgung verschaffen, wenn Sie in der Pflegeeinrichtung auf Probe wohnen oder zu Gast in der Kurzzeitpflege sind.

    Sie sollten sich bei einem Vor-Ort-Besuch bzw. Rundgang durch das Heim selbst ein Bild machen.

    Achten Sie auf die Atmosphäre in den Räumlichkeiten: wichtig sind eine helle und freundliche Gestaltung und Ausstattung sowie gemütliche Sitzecken. Der Umgang der Mitarbeitenden mit den Bewohnenden sollte durch ein offenes, lebendiges Miteinander und einem freundlichen und herzlichen Kontakt gekennzeichnet sein.

    Hektik und laute Geräuschkulissen stören. Unangenehme Gerüche sollten nicht wahrnehmbar sein. Einladende Außenanlagen mit behaglichen Sitzmöglichkeiten sind wichtig für die Bewohnenden einer Pflegeeinrichtung. Es sollte unbedingt die Möglichkeit bestehen, eigene Möbel und kleine Haustiere mitzubringen. Zu jeder Zeit sollte es möglich sein, Besuch zu empfangen. Sie können sich einen guten Überblick über das Haus, die Mitarbeitenden und die Versorgung verschaffen, wenn Sie in der Pflegeeinrichtung auf Probe wohnen oder zu Gast in der Kurzzeitpflege sind.

  • Ich bin christlichen Glaubens. Gibt es konfessionell ausgerichtete Einrichtungen?

    Es gibt Einrichtungen in konfessioneller Trägerschaft. Die Organisation der religiösen Betreuung, also auch die Teilnahme an Gottesdiensten, gehört zu den Aufgaben bzw. Leistungen aller unterstützenden Wohnformen.

    Es gibt Einrichtungen in konfessioneller Trägerschaft. Die Organisation der religiösen Betreuung, also auch die Teilnahme an Gottesdiensten, gehört zu den Aufgaben bzw. Leistungen aller unterstützenden Wohnformen.

  • Inwieweit habe ich das Recht auf Wahrung und Schutz meiner Privat- und Intimsphäre in einer Pflegeeinrichtung?

    Auch wenn Sie in einer stationären Einrichtung leben, haben Sie trotz Ihrer Beeinträchtigung das Recht auf Wahrung Ihrer Privat- und Intimsphäre. Das bedeutet, dass Ihre persönliche Schamgrenze respektiert wird. Sie können erwarten, dass die Mitarbeitenden mit einem hohen Maß an Einfühlsamkeit und Diskretion vorgehen. Sollten Sie in einem Zweibettzimmer wohnen, ist während der Zeit der Behandlungsmaßnahmen z. B. ein Sichtschutz aufzustellen, um Ihre Intimsphäre zu schützen. Sollte Ihnen die Behandlung durch bestimmte Mitarbeitende unangenehm sein, informieren Sie die Leitung des Hauses. Sie können erwarten, dass Ihnen dann eine Person zugeteilt wird, durch die Sie sich angemessen behandelt fühlen. Privatsphäre gilt insbesondere auch für Ihren individuellen Wohnraum. Wer Sie dort aufsuchen möchte, muss vor dem Betreten Ihres Zimmers in der Regel klopfen oder klingeln. Sofern Sie sich äußern können, muss auch Ihr Rückruf abgewartet werden. Das gilt auch für die Mitarbeitenden der Wohnform. Sie können erwarten, dass Ihrem Bedürfnis nach Ungestörtheit und vertraulichen Gesprächen entsprochen wird. Privatheit heißt auch, dass für Sie jederzeit die Möglichkeit besteht, Besuch zu empfangen.

    Auch wenn Sie in einer stationären Einrichtung leben, haben Sie trotz Ihrer Beeinträchtigung das Recht auf Wahrung Ihrer Privat- und Intimsphäre. Das bedeutet, dass Ihre persönliche Schamgrenze respektiert wird. Sie können erwarten, dass die Mitarbeitenden mit einem hohen Maß an Einfühlsamkeit und Diskretion vorgehen. Sollten Sie in einem Zweibettzimmer wohnen, ist während der Zeit der Behandlungsmaßnahmen z. B. ein Sichtschutz aufzustellen, um Ihre Intimsphäre zu schützen. Sollte Ihnen die Behandlung durch bestimmte Mitarbeitende unangenehm sein, informieren Sie die Leitung des Hauses. Sie können erwarten, dass Ihnen dann eine Person zugeteilt wird, durch die Sie sich angemessen behandelt fühlen. Privatsphäre gilt insbesondere auch für Ihren individuellen Wohnraum. Wer Sie dort aufsuchen möchte, muss vor dem Betreten Ihres Zimmers in der Regel klopfen oder klingeln. Sofern Sie sich äußern können, muss auch Ihr Rückruf abgewartet werden. Das gilt auch für die Mitarbeitenden der Wohnform. Sie können erwarten, dass Ihrem Bedürfnis nach Ungestörtheit und vertraulichen Gesprächen entsprochen wird. Privatheit heißt auch, dass für Sie jederzeit die Möglichkeit besteht, Besuch zu empfangen.

  • Welche Wohnformen gibt es?

    Es gibt eine Vielzahl von unterstützenden Wohnformen. Je nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen gibt es für jeden (pflegebedürftigen) Menschen eine passende Wohnform. Grunsätzlich unterscheiden wir zwischen den nachfolgenden Wohnformen:

    Es gibt eine Vielzahl von unterstützenden Wohnformen. Je nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen gibt es für jeden (pflegebedürftigen) Menschen eine passende Wohnform. Grunsätzlich unterscheiden wir zwischen den nachfolgenden Wohnformen:

  • Welche Wohnqualität kann ich von einer unterstützenden Wohnform erwarten?

    In unterstützenden Wohnformen im Land Brandenburg sind Einzelzimmer, die eine Mindestgröße von 14 m² aufweisen, nach dem Gesetz die Regel. Wenn vorhanden, ist es auf Wunsch z. B. als Paar, auch möglich, ein Doppelzimmer zu bewohnen. Diese haben eine Mindestgröße von 24 m². Das Zimmer kann durch eigene Möbel persönlich gestaltet werden und ist mit einem Telefon- und Fernsehanschluss ausgestattet.

    In unmittelbarer Nähe sind sanitäre Einrichtungen vorhanden. Dabei teilen sich je zwei Einbettzimmer ein Bad (Dusche , WC, Waschtisch) oder das Einbettzimmer verfügt über einen eigenen Sanitärraum. Pflegebäder, die mit einer Pflegewanne ausgestattet sind, stehen zur Verfügung. Zudem sind Gemeinschaftsräume, z. B. Wohnzimmer, Wohnküchen, Therapieräume, z. T. Andachtsräume aber auch unter Umständen Räumlichkeiten für Serviceangebote, wie z. B. Fußpflege, Friseur vorhanden.

    Die Wohnform und die Außenanlagen sind barrierefrei gestaltet.

    In unterstützenden Wohnformen im Land Brandenburg sind Einzelzimmer, die eine Mindestgröße von 14 m² aufweisen, nach dem Gesetz die Regel. Wenn vorhanden, ist es auf Wunsch z. B. als Paar, auch möglich, ein Doppelzimmer zu bewohnen. Diese haben eine Mindestgröße von 24 m². Das Zimmer kann durch eigene Möbel persönlich gestaltet werden und ist mit einem Telefon- und Fernsehanschluss ausgestattet.

    In unmittelbarer Nähe sind sanitäre Einrichtungen vorhanden. Dabei teilen sich je zwei Einbettzimmer ein Bad (Dusche , WC, Waschtisch) oder das Einbettzimmer verfügt über einen eigenen Sanitärraum. Pflegebäder, die mit einer Pflegewanne ausgestattet sind, stehen zur Verfügung. Zudem sind Gemeinschaftsräume, z. B. Wohnzimmer, Wohnküchen, Therapieräume, z. T. Andachtsräume aber auch unter Umständen Räumlichkeiten für Serviceangebote, wie z. B. Fußpflege, Friseur vorhanden.

    Die Wohnform und die Außenanlagen sind barrierefrei gestaltet.

  • Welche Rechte haben Bewohnende?

    Menschen, die in unterstützenden Wohnformen leben, sollen selbstbestimmt mitwirken und eigene Vorstellungen einbringen.

    Dieses Mitwirkungsrecht ist im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) verankert. Hier regelt der § 15 die individuelle und § 16 die gemeinschaftliche Mitwirkung.

    individuelle Mitwirkung

    Pflege und Betreuung

    Bewohnende haben das Recht, bei der Planung und Durchführung ihres individuellen Pflege- und Betreuungsprozesses mitzuwirken. Das heißt, Sie müssen bei der Festlegung von Zielen und Maßnahmen in der Pflege und Betreuung beteiligt werden. Sie haben zudem das Recht, in Ihre Akten und sonstigen betreffenden Dokumentationen Einsicht zu nehmen.

    Unmittelbares Wohnumfeld

    Beim Wohnen handelt es sich um einen der elementarsten Lebensbereiche eines Menschen. Jede Gestaltung Ihres unmittelbaren Wohnumfeldes bedarf daher grundsätzlich Ihres Einverständnisses. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Entsprechendes auch durch Vermietende nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dulden wäre oder dringende medizinische, pflegerische oder betreuungsbedingte Gründe hierfür sprechen.

    Mitbewohnende

    Ebenso besteht ein Mitspracherecht für die Bewohnenden bei der Belegung in Doppelzimmern. Ihre Wünsche hinsichtlich der Person der in dem selben Zimmer lebenden Person sollten angemessen berücksichtigt werden. Besteht der Wunsch nach einem Einzelzimmer, sollte diesem ebenfalls nach Möglichkeit entsprochen werden.

    gemeinschaftliche Mitwirkung

    Für die gemeinschaftliche Mitwirkung ist der Bewohnerschaftsrat ein wichtiges Gremium. Der Bewohnerschaftsrat wird von den Menschen, die in einer unterstützenden Wohnform leben, gewählt. Eine Wahl findet alle zwei oder vier Jahre statt.

    Der Bewohnerschaftsrat soll die Interessen aller Bewohnenden vertreten und das Leben in der unterstützenden Wohnform aktiv mitgestalten. Er hat eine Vermittlerrolle zwischen den Bewohnenden und der Einrichtungsleitung.

    Der Bewohnerschaftsrat soll bei den Entscheidungen der Einrichtungsleitung, die das gemeinschaftliche Leben betreffen, aktiv mitwirken. Seine Zusammensetzung, die Aufgaben sowie der Ablauf der Wahlen sind gesetzlich geregelt.

    In diesen Themenbereichen soll der Bewohnerschaftsrat unterstützen und darauf achten, dass die Bewohnenden der einzelnen Wohnbereiche mitreden können:

    • Alltags- und Freizeitgestaltung
    • Gestaltung von Gemeinschaftsräumen
    • Fragen der Verpflegung
    • Regelungen über gemeinschaftlich genutzte Wohn- und Aufenthaltsräume

    In den Angelegenheiten des erweiterten Mitwirkungsbereiches muss der Bewohnerschaftsrat immer informiert werden und soll mitreden. Dazu gehört:

    • Vertragsgestaltung
    • Änderung der Entgelte
    • hauswirtschaftliche Versorgung
    • umfassende bauliche Veränderungen
    • Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes und
    • Unfallverhütung

    Weitere Informationen können Sie hierzu in der Einrichtungsmitwirkungsverordnung (EMitwV) erhalten.

    Die Informationsbroschüre „Selber bestimmen, mitreden, mitmachen? Aber gerne!“ erklärt, die Einrichtungsmitwirkungsverordnung für Brandenburg, und wie Bewohnende in unterstützenden Wohnformen ihr tägliches Leben selber gestalten können.

    Im Bewohnerschaftsrat können auch Angehörige oder Vertrauenspersonen mitarbeiten, wenn das Wille der Bewohnenden ist.

    Ombudspersonen

    Auch Ombudspersonen können auf Wunsch den Bewohnerschaftsrat in den Angelegenheiten des erweiterten Mitwirkungsbereiches unterstützen. Ombudspersonen sind Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren und sich dafür einsetzen, dass Bewohnende am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil teilnehmen können.

    Hausrecht

    Die Bedeutung des Hausrechts wird Ihnen unter https://www.biva.de/beratungsdienst/hausrecht-in-heimen umfangreich erläutert.

    Menschen, die in unterstützenden Wohnformen leben, sollen selbstbestimmt mitwirken und eigene Vorstellungen einbringen.

    Dieses Mitwirkungsrecht ist im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) verankert. Hier regelt der § 15 die individuelle und § 16 die gemeinschaftliche Mitwirkung.

    individuelle Mitwirkung

    Pflege und Betreuung

    Bewohnende haben das Recht, bei der Planung und Durchführung ihres individuellen Pflege- und Betreuungsprozesses mitzuwirken. Das heißt, Sie müssen bei der Festlegung von Zielen und Maßnahmen in der Pflege und Betreuung beteiligt werden. Sie haben zudem das Recht, in Ihre Akten und sonstigen betreffenden Dokumentationen Einsicht zu nehmen.

    Unmittelbares Wohnumfeld

    Beim Wohnen handelt es sich um einen der elementarsten Lebensbereiche eines Menschen. Jede Gestaltung Ihres unmittelbaren Wohnumfeldes bedarf daher grundsätzlich Ihres Einverständnisses. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Entsprechendes auch durch Vermietende nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dulden wäre oder dringende medizinische, pflegerische oder betreuungsbedingte Gründe hierfür sprechen.

    Mitbewohnende

    Ebenso besteht ein Mitspracherecht für die Bewohnenden bei der Belegung in Doppelzimmern. Ihre Wünsche hinsichtlich der Person der in dem selben Zimmer lebenden Person sollten angemessen berücksichtigt werden. Besteht der Wunsch nach einem Einzelzimmer, sollte diesem ebenfalls nach Möglichkeit entsprochen werden.

    gemeinschaftliche Mitwirkung

    Für die gemeinschaftliche Mitwirkung ist der Bewohnerschaftsrat ein wichtiges Gremium. Der Bewohnerschaftsrat wird von den Menschen, die in einer unterstützenden Wohnform leben, gewählt. Eine Wahl findet alle zwei oder vier Jahre statt.

    Der Bewohnerschaftsrat soll die Interessen aller Bewohnenden vertreten und das Leben in der unterstützenden Wohnform aktiv mitgestalten. Er hat eine Vermittlerrolle zwischen den Bewohnenden und der Einrichtungsleitung.

    Der Bewohnerschaftsrat soll bei den Entscheidungen der Einrichtungsleitung, die das gemeinschaftliche Leben betreffen, aktiv mitwirken. Seine Zusammensetzung, die Aufgaben sowie der Ablauf der Wahlen sind gesetzlich geregelt.

    In diesen Themenbereichen soll der Bewohnerschaftsrat unterstützen und darauf achten, dass die Bewohnenden der einzelnen Wohnbereiche mitreden können:

    • Alltags- und Freizeitgestaltung
    • Gestaltung von Gemeinschaftsräumen
    • Fragen der Verpflegung
    • Regelungen über gemeinschaftlich genutzte Wohn- und Aufenthaltsräume

    In den Angelegenheiten des erweiterten Mitwirkungsbereiches muss der Bewohnerschaftsrat immer informiert werden und soll mitreden. Dazu gehört:

    • Vertragsgestaltung
    • Änderung der Entgelte
    • hauswirtschaftliche Versorgung
    • umfassende bauliche Veränderungen
    • Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes und
    • Unfallverhütung

    Weitere Informationen können Sie hierzu in der Einrichtungsmitwirkungsverordnung (EMitwV) erhalten.

    Die Informationsbroschüre „Selber bestimmen, mitreden, mitmachen? Aber gerne!“ erklärt, die Einrichtungsmitwirkungsverordnung für Brandenburg, und wie Bewohnende in unterstützenden Wohnformen ihr tägliches Leben selber gestalten können.

    Im Bewohnerschaftsrat können auch Angehörige oder Vertrauenspersonen mitarbeiten, wenn das Wille der Bewohnenden ist.

    Ombudspersonen

    Auch Ombudspersonen können auf Wunsch den Bewohnerschaftsrat in den Angelegenheiten des erweiterten Mitwirkungsbereiches unterstützen. Ombudspersonen sind Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren und sich dafür einsetzen, dass Bewohnende am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil teilnehmen können.

    Hausrecht

    Die Bedeutung des Hausrechts wird Ihnen unter https://www.biva.de/beratungsdienst/hausrecht-in-heimen umfangreich erläutert.

  • Wie und wo kann ich eine passende Einrichtung finden?

    Der Umzug in eine unterstützende Wohnform eröffnet viele Fragen. Aufgrund der Vielfältigkeit der Angebote kann die persönliche Wahl schwerfallen. Unter https://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe erhalten Sie hierzu umfangreiche Informationen als auch Checklisten.

    In der Broschüre „Wegweiser Wohnformen im Alter - Mögliche Alternativen zum eigenen Haushalt und einer Pflegeinrichtung“ finden Sie Informationen darüber, welche Wohnform für Sie bzw. Ihre Angehörigen geeignet ist.

    Im Einrichtungsverzeichnis finden Sie die Grunddaten der im Land Brandenburg vorhandenen Einrichtungen und diesen gleichgestellten unterstützenden Wohnformen, die einer Veröffentlichung der Daten im Einrichtungsverzeichnis zugestimmt haben. Auf einem regelmäßig aktualisierten Stand können diese Daten nach Landkreisen und Art der Wohnform gefiltert und auch als Excel-Liste abgerufen werden.

    Der Umzug in eine unterstützende Wohnform eröffnet viele Fragen. Aufgrund der Vielfältigkeit der Angebote kann die persönliche Wahl schwerfallen. Unter https://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe erhalten Sie hierzu umfangreiche Informationen als auch Checklisten.

    In der Broschüre „Wegweiser Wohnformen im Alter - Mögliche Alternativen zum eigenen Haushalt und einer Pflegeinrichtung“ finden Sie Informationen darüber, welche Wohnform für Sie bzw. Ihre Angehörigen geeignet ist.

    Im Einrichtungsverzeichnis finden Sie die Grunddaten der im Land Brandenburg vorhandenen Einrichtungen und diesen gleichgestellten unterstützenden Wohnformen, die einer Veröffentlichung der Daten im Einrichtungsverzeichnis zugestimmt haben. Auf einem regelmäßig aktualisierten Stand können diese Daten nach Landkreisen und Art der Wohnform gefiltert und auch als Excel-Liste abgerufen werden.

  • Wie setzen sich die Kosten zusammen und wo finde ich Informationen über die Kosten einer Einrichtung?

    vollstationäre Pflegeeinrichtung

    Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege, bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag je nach Pflegegrad.

    Zusätzlich ergibt sich ein Eigenanteil aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie betriebsnotwendigen Investitionen der Pflegeeinrichtung.

    Nähere Informationen zu den einzelnen Positionen des Entgelts erhalten Sie unter https://www.biva.de/beratungsdienst/kosten-im-pflegeheim. Informationen zu den Entgelterhöhungen in den stationären Einrichtungen der Pflege erhalten Sie unter https://www.biva.de/beratungsdienst/entgelterhoehung-wbvg.

    Übersteigen die tatsächlichen Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen die Leistungen der Pflegeversicherung, ist dieser Betrag von den Pflegebedürftigen als Eigenanteil zu entrichten. Dabei sind die pflegebedingten Eigenanteile in den Pflegegraden 2 bis 5 in ein und derselben Einrichtung gleich hoch.

    Weitere Informationen zu den Kosten und über die genaue monatliche Kostenhöhe erhalten Sie in der jeweiligen Einrichtung.

    In der Broschüre „Wegweiser Wohnformen im Alter - Mögliche Alternativen zum eigenen Haushalt und einer Pflegeeinrichtung“ erhalten Sie Informationen zu den Möglichkeiten der Finanzierung.

    Wohngemeinschaften

    Die Kosten in einer Wohngemeinschaft setzen sich aus der Miete für den Wohnraum, den Nebenkosten (und) dem Wirtschaftsgeld sowie den (zu) pflegebedingten Leistungen zusammen. Die Pflegeversicherung bietet hierfür finanzielle Unterstützung in Form des Pflegegeldes und des Wohngruppenzuschlages.

    Weitere Informationen zu den Kosten und über die genaue monatliche Kostenhöhe erhalten Sie in der jeweiligen Einrichtung.

    Hospiz

    Grundsätzlich wird der Aufenthalt in einem stationären Hospiz von der Krankenkasse, der Pflegekasse und dem Hospizträger finanziert. Hospizgäste müssen nichts zuzahlen.

    Die Krankenkasse zahlt den nach § 39a Abs. 1 SGB V festgesetzten Zuschuss zur stationären Hospizversorgung.

    Dabei sind 5 % des tagesbezogenen Bedarfssatzes durch den Hospizträger in Form von Spenden, ehrenamtlicher Mitarbeit, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen aufzubringen. Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen übernehmen die Pflegekassen gemäß § 43 SGB XI die Kosten für die stationäre Versorgung im Hospiz.

    vollstationäre Pflegeeinrichtung

    Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege, bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag je nach Pflegegrad.

    Zusätzlich ergibt sich ein Eigenanteil aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie betriebsnotwendigen Investitionen der Pflegeeinrichtung.

    Nähere Informationen zu den einzelnen Positionen des Entgelts erhalten Sie unter https://www.biva.de/beratungsdienst/kosten-im-pflegeheim. Informationen zu den Entgelterhöhungen in den stationären Einrichtungen der Pflege erhalten Sie unter https://www.biva.de/beratungsdienst/entgelterhoehung-wbvg.

    Übersteigen die tatsächlichen Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen die Leistungen der Pflegeversicherung, ist dieser Betrag von den Pflegebedürftigen als Eigenanteil zu entrichten. Dabei sind die pflegebedingten Eigenanteile in den Pflegegraden 2 bis 5 in ein und derselben Einrichtung gleich hoch.

    Weitere Informationen zu den Kosten und über die genaue monatliche Kostenhöhe erhalten Sie in der jeweiligen Einrichtung.

    In der Broschüre „Wegweiser Wohnformen im Alter - Mögliche Alternativen zum eigenen Haushalt und einer Pflegeeinrichtung“ erhalten Sie Informationen zu den Möglichkeiten der Finanzierung.

    Wohngemeinschaften

    Die Kosten in einer Wohngemeinschaft setzen sich aus der Miete für den Wohnraum, den Nebenkosten (und) dem Wirtschaftsgeld sowie den (zu) pflegebedingten Leistungen zusammen. Die Pflegeversicherung bietet hierfür finanzielle Unterstützung in Form des Pflegegeldes und des Wohngruppenzuschlages.

    Weitere Informationen zu den Kosten und über die genaue monatliche Kostenhöhe erhalten Sie in der jeweiligen Einrichtung.

    Hospiz

    Grundsätzlich wird der Aufenthalt in einem stationären Hospiz von der Krankenkasse, der Pflegekasse und dem Hospizträger finanziert. Hospizgäste müssen nichts zuzahlen.

    Die Krankenkasse zahlt den nach § 39a Abs. 1 SGB V festgesetzten Zuschuss zur stationären Hospizversorgung.

    Dabei sind 5 % des tagesbezogenen Bedarfssatzes durch den Hospizträger in Form von Spenden, ehrenamtlicher Mitarbeit, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen aufzubringen. Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen übernehmen die Pflegekassen gemäß § 43 SGB XI die Kosten für die stationäre Versorgung im Hospiz.

  • Ich möchte eine Wohnform gründen. Was ist zu beachten?

    Wir beraten Sie gerne, wenn Sie die Schaffung einer unterstützenden Wohnform anstreben und planen. Vorab empfiehlt es sich in der Kommune, in der die unterstützende Wohnform entstehen soll, den Bedarf zu erfragen.

    Die Fachstelle Altern und Pflege im Quartier im Land Brandenburg (FAPIQ) berät bei der Konzeptentwicklung, zu rechtlichen Grundlagen, zu Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten.

    Bitte beachten Sie, dass die Eröffnung einer Wohnform anzeigepflichtig ist. Die Anzeige sollte spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme erfolgen. Das entsprechende Formular können Sie unter https://auw.brandenburg.de abrufen.

    Wir beraten Sie gerne, wenn Sie die Schaffung einer unterstützenden Wohnform anstreben und planen. Vorab empfiehlt es sich in der Kommune, in der die unterstützende Wohnform entstehen soll, den Bedarf zu erfragen.

    Die Fachstelle Altern und Pflege im Quartier im Land Brandenburg (FAPIQ) berät bei der Konzeptentwicklung, zu rechtlichen Grundlagen, zu Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten.

    Bitte beachten Sie, dass die Eröffnung einer Wohnform anzeigepflichtig ist. Die Anzeige sollte spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme erfolgen. Das entsprechende Formular können Sie unter https://auw.brandenburg.de abrufen.

  • Wo finde ich Formulare?

    Unter https://auw.brandenburg.de finden Sie sämtliche Formulare, welche Sie zur Anzeige und Mitteilungspflicht gegenüber der AuW benötigen. Diese können Sie bequem am PC ausfüllen und uns direkt per Onlineversand zukommen lassen.

    Unter https://auw.brandenburg.de finden Sie sämtliche Formulare, welche Sie zur Anzeige und Mitteilungspflicht gegenüber der AuW benötigen. Diese können Sie bequem am PC ausfüllen und uns direkt per Onlineversand zukommen lassen.

  • Darf die Einrichtung die Kosten für die Kennzeichnung der Bewohnerwäsche extra in Rechnung stellen?

    Nein. Die Kennzeichnung der Wäsche ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus keine Zusatzleistung, für welche die Einrichtung ein extra Entgelt verlangen darf. Mit Urteil vom 22.06.2020 hat das Verwaltungsgericht Cottbus erstinstanzlich und rechtskräftig entschieden, dass im Land Brandenburg die Wäschekennzeichnung kein Zusatzbeitrag nach § 88 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) darstellt, der von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtungen erhoben werden kann. Vielmehr handelt es sich bei der Wäschekennzeichnung um einen unselbstständigen Teil der Regelleistung Wäscheversorgung. Diese wird von dem Entgelt für Verpflegung und Unterkunft abgegolten.

    Nein. Die Kennzeichnung der Wäsche ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus keine Zusatzleistung, für welche die Einrichtung ein extra Entgelt verlangen darf. Mit Urteil vom 22.06.2020 hat das Verwaltungsgericht Cottbus erstinstanzlich und rechtskräftig entschieden, dass im Land Brandenburg die Wäschekennzeichnung kein Zusatzbeitrag nach § 88 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) darstellt, der von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtungen erhoben werden kann. Vielmehr handelt es sich bei der Wäschekennzeichnung um einen unselbstständigen Teil der Regelleistung Wäscheversorgung. Diese wird von dem Entgelt für Verpflegung und Unterkunft abgegolten.